Besch?ftigungs- und Dienstzeit

Die Besch?ftigungszeit 1 ist ma?gebend für die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 und 2 TV-L. Angerechnet werden k?nnen alle Arbeitsverh?ltnisse zum Land Bremen, auch wenn zwischen den Arbeitsverh?ltnissen zeitliche Unterbrechungen waren. Hierzu z?hlen auch Vertr?ge als studentische Hilfskraft. Der zeitliche Umfang (Wochenstundenzahl) eines Arbeitsverh?ltnisses ist für die Anrechnung ohne Bedeutung, ebenso der Grund für die Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses.
Bei einem Beamten- oder Ausbildungsverh?ltnis handelt es sich begrifflich nicht um ein Arbeitsverh?ltnis. Diese Zeiten k?nnen deshalb grunds?tzlich nicht auf die Besch?ftigungszeit angerechnet werden.
Ausgenommen von dieser Anrechnung sind Zeiten eines Sonderurlaubs, es sei denn, dass der Arbeitgeber vorher ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat (Abs. 3 Satz 2).

Die Besch?ftigungszeit 2 ist ma?gebend für die Zahlungsdauer des Zuschusses zum Krankengeld (§ 22 Abs. 3 TV-L) und für die Zahlung eines Jubil?umsgeldes (§ 23 Abs. 2 TV-L).  Neben den Zeiten der Besch?ftigungszeit 1 k?nnen hierzu Zeiten bei anderen Arbeitgebern z?hlen, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst sind oder von anderen ?ffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Wesentliche Voraussetzung für die Anrechnung der Zeiten ist, dass ein unmittelbarer Wechsel zwischen diesem Arbeitgeber und dem Land Bremen stattgefunden hat. Das Arbeitsverh?ltnis mit dem Land Bremen muss also zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Besch?ftigungsverh?ltnis anschlie?en.

Vom Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst ist ein Arbeitgeber, der den TV-L lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendet. Der Geltungsbereich definiert sich ausschlie?lich auf die in § 1 Abs. 1  TV-L genannten Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher L?nder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL.

Als ?ffentlich-rechtliche Arbeitgeber werden angesehen: der Bund, die L?nder, die Gemeinden und Gemeindeverb?nde, die Sozialversicherungstr?ger sowie alle anderen K?rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ?ffentlichen Rechts.

Bei der Einstellung gibt das Dezernat 2 das Formular zur Anrechnung von Vorzeiten auf die Besch?ftigungszeit aus. Mit diesem k?nnen eventuelle Ansprüche aus Vorbesch?ftigungen geltend gemacht werden. Die Einreichung des Formulars muss aufgrund der Wahrung der Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-L) innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Eine sp?tere Beantragung der Anrechnung von Vorzeiten auf die Besch?ftigungszeit ist nicht m?glich! In diesem Fall beginnt die Besch?ftigungszeit 2 mit dem Einstelldatum.

Die zur Anrechnung vorgesehenen Zeiten müssen in geeigneter Form (z.B. Arbeitsvertr?ge) nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Nachweis k?nnen Zeiten grunds?tzlich nicht angerechnet werden.

Zust?ndigkeit

  • Sachbearbeiter Dezernat 2

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Aktualisiert von: Dezernat 2