BAf?G-Bescheinigung
Bescheinigung nach § 48 BAf?G
Das rosa Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAf?G) zur Einreichung beim BAf?G-Amt wird nicht vom Zentralen Prüfungsamt bearbeitet.
Das Formblatt 5 wird von dem/der zust?ndigen BAf?G-Beauftragten des Studiengangs ausgefüllt.
Der/die BAf?G-Beauftragte des Instituts/Studiengangs ben?tigt hierzu eine Bescheinigung des ZPA über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von 90 Credit Points (CP). Diese Bescheinigung (Datenblatt) k?nnen die Studierenden selbst auf ihrem PABO-Konto herunterladen/erstellen lassen.
Im Vertretungsfall kann auch das Studienzentrum des Fachbereichs 09 die Unterzeichnung vornehmen.
Diese Vertretungsregelung wurde im Fachbereichsrat am 15. September 2010 beschlossen:
?Der FBR9 beschlie?t, dass in dringenden F?llen und bei Abwesenheit der/des zust?ndigen BAf?G-Beauftragten die Vertreterinnen des Studienzentrums die Nachweise über Studienerfolge (Formblatt 5 / Bescheinigung nach §48) auf Grundlage der gesiegelten Bescheinigung des ZPA für Studierende des FB 09 per Unterschrift best?tigen k?nnen.“