Schwerpunktbereichsstudium

Das Studium in den Schwerpunktbereichen

Allgemeine Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium (Merkblatt)

1. Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium

Am FB 6 k?nnen Sie unter folgenden Schwerpunktbereichen w?hlen (§ 29 Abs. 4 PrüfO):

Sie werden nach § 11 Abs. 2 StudO zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen, wenn Sie

  • die Zwischenprüfung (§ 22 PrüfO)

  • von den Modulen aus dem Hauptstudium (§ 25 Abs. 1 PrüfO) Zivilrecht II und III, ?ffentliches Recht II und III und Strafrecht II und III

  • den Fremdsprachennachweis Englisch (§ 26 PrüfO)

bestanden haben. Sobald sich aus Ihren Studiendaten ergibt, dass Sie diese Leistungen erbracht haben, k?nnen Sie sich über PABO selbst zum gewünschten Schwerpunkt anmelden. Dazu ist erforderlich, dass Sie au?er Ihrer Erst- auch eine Zweitwahl eintragen. Die Anmeldefrist l?uft etwa in den letzten beiden M?rzwochen (für das SoSe) und in den beiden letzten Septemberwochen (für das WiSe). Die genauen Zeiten finden Sie hier. W?hlen Sie Ihren Schwerpunkt unbedingt nach Ihrem fachlichen Interesse und nicht aufgrund von Gerüchten über die Noten, die vergeben werden.  

Falls Sie eine Leistung erbracht haben, die noch nicht bewertet wurde, werden Sie vorl?ufig zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen. In diesem Fall k?nnen Sie sich zwar nicht selbst über PABO anmelden, sich aber direkt beim ZPA anmelden lassen (kein formaler Antrag notwendig). Die vorl?ufige Zulassung wird definitiv, wenn die erbrachte Leistung sp?ter als bestanden bewertet wird. Sie wird zurückgenommen, wenn Sie die Leistung nicht bestanden haben. Ein erneuter Antrag auf Zulassung kann dann frühestens nach Erbringung des fehlenden Leistungsnachweises gestellt werden (§ 11 Abs. 3 StudO).

Nur in au?ergew?hnlichen H?rtef?llen (z.B. drohender Studienabbruch wegen Auslaufens der BAf?G-Finanzierung) kann unter Umst?nden eine Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium trotz Fehlens von Voraussetzungen nach § 11 der Studienordnung erfolgen. Antr?ge hierfür sind bis zum Ablauf der Meldefrist mit eingehender Begründung und den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim ZPA vorzulegen. Es entscheidet der/die Studiendekan_in.

Jeder Schwerpunkt ist auf 40 Teilnehmer_innen beschr?nkt; die Zahl der Neuzulassungen richtet sich nach der Zahl der frei gewordenen Pl?tze. ?bersteigt die Bewerberzahl für einen Schwerpunkt die vorhandene Kapazit?t, werden die Teilnehmer_innen dieses Schwerpunkts durch ein Losverfahren ausgew?hlt. Wenn Sie besondere schwerpunktbereichsbezogene Leistungen innerhalb oder au?erhalb des Studiums nachweisen, haben Sie die M?glichkeit, sich unabh?ngig vom Losverfahren zuweisen zu lassen. Den Antrag über eine solche Zuweisung legen Sie dem ZPA vor. Es entscheidet der/die Studiendekan_in.

Bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit k?nnen Sie – ebenfalls über das ZPA – Antr?ge an den/die Studiendekan_in auf Wechsel des Studienschwerpunktes stellen (die jeweilige Frist finden Sie hier). Ein Wechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazit?ten m?glich.

2. Schwerpunktbereichsstudium

Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst über insgesamt 2 Semester (laut Anhang 2 der StudO) 16 SWS. In jedem Schwerpunkt sind einerseits Pflichtmodule im Gesamtumfang von 8 SWS vorgesehen (festgelegt im Anhang 2 der StudO). Dazu werden jedes Semester 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Wahlpflichtmodule angeboten, aus denen insgesamt mindestens 8 SWS zu absolvieren sind.

Im Laufe des Schwerpunktbereichsstudiums erbringen Sie nach § 31 Abs. 2 PrüfO folgende Leistungen:

  • einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 PrüfO), 

  • einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem
    Pflichtbereich des gew?hlten Schwerpunktbereichs (§ 31 Abs. 2 Nr.2 PrüfO; es ist dabei nicht erforderlich, dass Sie diesen Seminarschein tats?chlich in einer der Pflichtveranstaltungen ablegen – es kommt darauf an, dass laut Lehrveranstaltungsverzeichnis dieser Leistungsnachweis für die betreffende Lehrveranstaltung vorgesehen ist), 

  • eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Pflichtbereich des gew?hlten Schwerpunktbereichs nach Ma?gabe der/des Veranstalter_in (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 PrüfO), 

  • eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Wahlpflichtbereich des gew?hlten Schwerpunkts nach Ma?gabe der/des Veranstalter_in (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 PrüfO), 

  • eine Schlüsselqualifikation, die sich von dem nach § 27 geforderten Nachweis unterscheidet (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 PrüfO).

Welchen Leistungsnachweis Sie in welcher Lehrveranstaltung erbringen k?nnen, wird im Lehrveranstaltungsverzeichnis angekündigt.

Die Leistungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 (Grundlagenschein), Nr. 4 (Prüfungsvorleistung in einem Wahlpflichtfach) und Nr. 5 (Schlüsselqualifikation) k?nnen Sie bereits ablegen, bevor Sie zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen werden. Sie werden Ihnen nachtr?glich angerechnet. Für die Anrechnung einer Leistung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 ist (zur technischen Abwicklung) dieses Formular (/zpa/formulare/ ) auszufüllen und vorzulegen.

Das Schwerpunktstudium bereitet insbesondere auf die Hausarbeit in der Abschlussprüfung vor. Zugleich f?rdert es die wissenschaftliche Vertiefung in einem der von dem/der Studierenden gem. § 4 Abs. 1 JAPG i.V.m. § 31 PrüfO und § 11 StudO (n.F.) gew?hlten Schwerpunktbereiche. Es dauert zwei Semester und schlie?t das Bestehen einer schriftlichen Arbeit gem?? § 32 PrüfO und einer mündlichen Prüfung gem. § 33 PrüfO ein (vgl. § 34 PrüfO). 

Links:

Lehrveranstaltungsverzeichnis

Formular zur Anrechnung einer Leistung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 PrüfO

Merkblatt zum Schwerpunktbereichstudium

Aktualisiert von: Antje Kautz