Antwort (selbst?ndig, mit Dritten)

Wer ist Urheber an Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen und wem stehen die Nutzungsrechte daran zu?

? Sie haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbst?ndig (au?erhalb eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses ) in Zusammenarbeit mit Dritten erstellt.

Zusammenfassung

Haben an der Erstellung von urheberrechtlich geschützten Werken 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen selbstst?ndig - also au?erhalb eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses - mitgewirkt, k?nnen sie Miturheber (§ 8 UrhG) des Werkes oder Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) sein.



I. Miturheber

1. Begriff

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere ein Werk, wie dies Lehrmaterialien bzw. Studienmodule sein k?nnen, gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Miturheber, die ein Werk gemeinsam schaffen, k?nnen beispielsweise zwei Wissenschaftler sein, die gemeinsam an einem Lehrbuch arbeiten oder zwei Programmierer, die gemeinsam eine Software entwickeln.

Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann keiner das Werk nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten. Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ist, dass die Miturheber nur mit Zustimmung des anderen Miturhebers Verwertungshandlungen vornehmen dürfen, soweit nicht vertraglich eine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde (§ 8 Absatz 3 UrhG). Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Ver?ffentlichung, Verwertung oder ?nderung des Werkes nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Absatz 2 UrhG).

2. Beispiele

Studierende, die selbst?ndig wissenschaftlich bei der Erstellung von beispielsweise Seminararbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten t?tig sind und sich nicht in einem Angestellten- und Dienstverh?ltnis mit der Hochschule befinden, k?nnen als Urheber frei über die Nutzungsrechte an ihren Werken verfügen. Soweit der betreuende Hochschullehrer lediglich als Ideenanreger agiert und keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu der Arbeit leistet - z.B. Formulierungen oder die Struktur einer Arbeit bereit stellt - oder Dritte ausschlie?lich eine Gehilfent?tigkeit (z.B. Materialrecherche, Korrekturen und Erg?nzungen in überschaubaren Rahmen) ausüben, sind sie weder Urheber noch Miturheber.

Erstellt hingegen ein Hochschullehrer gemeinsam mit einem Studierenden oder Doktoranden einen Fachaufsatz oder wird gemeinsam eine Software für ein Studienmodul entwickelt, ist von einer Miturheberschaft auszugehen. Voraussetzung für die Miturheberschaft ist, dass sich die jeweiligen Beitr?ge nicht gesondert verwerten lassen, wovon bei inhaltlich abh?ngigen Beitr?gen für einen Fachaufsatz bzw. einer Software auszugehen ist.

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Ver?ffentlichung, Verwertung und ?nderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Entscheidend ist, dass bei dieser Werkverbindung jeder Urheber  - im Gegensatz zur Miturheberschaft (§ 8 UrhG) - sein Werk auch selbstst?ndig verwerten kann. So lassen sich beispielsweise bei illustrierten Büchern in der Regel Text- und Bildteil jeweils selbstst?ndig verwerten.


澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in der Wissensplattform

Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Namensnennung

Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) - z.B. Name, Pseudonym, Kürzel

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]