3. Sonderfall: ?ffentliche Wiedergabe

?ffentliche Wiedergabe
Die ?ffentliche Wiedergabe eines ver?ffentlichten Werkes, z.B. die Einbindung von urheberrechtlich geschützten Materialien, wie Texte, Bilder, Audio- und Videosequenzen in Pr?sentationsfolien, das Abspielen von Musik / und Filmen, ist gem?? § 52 UrhG zul?ssig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erh?lt.
Nutzungshandlungen, wie die ?ffentliche Wiedergabe von ver?ffentlichten Werken (z.B. die Einbindung von urheberrechtlich geschützten Materialien, wie Texte, Bilder, Audio- und Videosequenzen in Pr?sentationsfolien, das Abspielen von Musik / und Filmen) für Teilnehmer von Veranstaltung an Hochschulen, hat nach § 60 a UrhG zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ zu erfolgen. Erlaubt ist es damit nicht ver?ffentlichte Werke beispielsweise nur zu Unterhaltungszwecken wiederzugeben, wie z.B. das Abspielen einer CD oder DVD in Hochschulvorlesungen zur reinen Entspannung oder als ?Pausenfüller“, ohne Bezug zur Veranstaltung. Erfolgt die ?ffentliche Wiedergabe somit nicht zur ?Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ kommt § 60 a UrhG zumeist nicht zur Anwendung, sodass gegebenenfalls eine ?ffentliche Wiedergabe auf der Grundlage der Schrankenbestimmung des § 52 UrhG einschl?gig sein k?nnte oder auch das Zitatrecht gem?? § 51 UrhG zur Anwendung kommen k?nnte.
Nach der gesetzlichen Schrankenbestimmung der ?ffentlichen Wiedergabe (§ 52 UrhG) ist es grunds?tzlich jedermann gestattet, ver?ffentlichte Werke, d.h. Werke, die gem?? § 6 Absatz 1 UrhG mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurden (z.B. urheberrechtlich geschützte Musik- oder Sprachwerke) ohne Zustimmung des Rechteinhabers ?ffentlich wiederzugeben, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Wiedergabe darf keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen.
Von den Teilnehmern darf kein direktes Entgelt für die Wiedergabe gefordert werden.
Keiner der etwaig mitwirkenden ausübenden Künstlern (z.B. Schauspieler, Musiker) darf eine besondere Vergütung erhalten. Keine besondere Vergütung ist die Erstattung von Reisekosten oder die Bereitstellung von Speisen und Getr?nken im üblichen Umfang.
Exkurs: Wann ist eine Wiedergabe ?ffentlich?
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Grunds?tzlich bedürfen die folgenden Nutzungen immer der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 52 Absatz 3 UrhG):
die ?ffentliche Vorführung von Filmwerken, wie z.B. das Abspielen eines Films mittels DVD,
die ?ffentliche Zug?nglichmachung durch das Einstellen des Werkes in das Internet. Soweit sie Werke für Unterricht und Lehre online zur Verfügung stellen m?chten, kann auch § 60a UrhG zur Anwendung kommen.
die Ausstrahlung von H?rfunk und Fernsehen,
die ?ffentliche bühnenm??ige Darstellung, wie z.B. die Aufführung eines Theaterstückes oder eines Musicals. Soweit Bühnenwerke auf deren Lesung beschr?nkt sind, liegt keine ?ffentliche bühnenm??ige Darstellung vor; bei konzertanten Aufführungen, d.h., soweit z.B. Musikwerke aus Musicals, Opern, oder Operetten ohne bewegtes Spiel aufgeführt werden, liegt ebenfalls keine ?ffentliche bühnenm??ige Darstellung vor.
Computerprogramme dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 69 c Nr. 4 UrhG).
Die Schrankenbestimmung der ?ffentlichen Wiedergabe (§ 52 UrhG) wird bei den folgenden Werkarten wie folgt angewendet:
- Sprachwerke (literarische und wissenschaftliche Werke; § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG) dürfen ?ffentlich vorgetragen werden, wie beispielsweise durch eine Lesung des Sprachwerkes;
- Musikwerke dürfen sowohl live als auch durch Aufnahmen wiedergegeben werden, wobei keine privaten Aufnahmen benutzt werden dürfen (§ 53 Absatz 6 UrhG).
- Werke der bildenden Kunst (z.B. Gem?lde, Plastiken, Skulpturen; § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (Fotografien; § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z.B. Stadtpl?ne, Karten, Skizzen;§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG) dürfen im Original oder in Kopie - z.B. mittels eines Notebooks und Beamers oder eines Overheadprojektors - pr?sentiert werden.
Die Quellenangabe ist bei der ?ffentlichen Wiedergabe eines Werkes nur notwendig, wenn die bestehende Verkehrssitte dies erfordert (§ 63 Absatz 2 Satz 1 UrhG). Eine Verkehrssitte ist die schon l?ngere Zeit den Rechtsverkehr beherrschende tats?chliche ?bung. Konkret bedeutet dies, dass eine Quellenangabe dann erforderlich ist, wenn loyale, billig und gerecht denkende Benutzer, die den Belangen des Urhebers mit Verst?ndnis gegenübertreten, eine Quellenangabe machen. L?sst sich das Bestehen der Verkehrssitte nicht zweifelsfrei kl?ren, besteht keine Pflicht zur Angabe der Quelle. Keine Verkehrssitte zur Quellenangabe besteht beispielsweise vor Beginn der ?ffentlichen Wiedergabe eines Musikstückes (erforderlich k?nnten hier aber Hinweise in einer begleitenden Dokumentation sein, z.B. einer ?bersicht zum Veranstaltungsablauf).
Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Vergütung bei Nutzung nach § 52 UrhG
Wenn die Anforderungen der gesetzlichen Schrankenbestimmung der ?ffentlichen Wiedergabe (§ 52 UrhG) erfüllt sind, ist die ?ffentliche Wiedergabe - wie in Lehrveranstaltungen an Hochschulen - ohne Zustimmung des Rechteinhabers zul?ssig. Für die Wiedergabe ist aber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütung wird durch eine Verwertungsgesellschaft - wie beispielsweise die GEMA für Musikwerke - geltend gemacht und von der Hochschule gezahlt.
Vergütung bei Nutzung nach § 60a UrhG
Vergütungsfrei ist unter den Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 60a UrhG im Hochschulbereich die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung (Bereitstellung über das Internet /Intranet zum Abruf),§ 60 h Absatz 2 Nr. 1 UrhG. Vergütungsfrei sind Nutzungen in Lehrveranstaltungen zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre, wie beispielsweise das Abspielen von Musik im Rahmen von Vorlesungen oder die Nutzung von Werken, wie Fotografien, in Vorlesungspr?sentationen.
Vergütung bei Nutzung nach § 51 UrhG (Zitate)
Zitieren unter den Voraussetzungen von § 51 UrhG ist vergütungsfrei. Wie Sie rechtssicher urheberrechtlich geschützte Materialien ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Rahmen des Zitatrechts verwenden k?nnen, wird Ihnen bei Leitfrage 3 erl?utert.
Begriffserkl?rungen
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
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Der Rechtsstand ist Mai 2018.