3. Sonderfall: ?ffentliche Wiedergabe

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema ?ffentliche Wiedergabe

?ffentliche Wiedergabe

Werke dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers ?ffentlich wiedergegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Wiedergabe keinen Erwerbszweck hat und die Teilnahme kostenlos ist. Der Rechteinhaber hat Anspruch auf Vergütung.


Eine ?ffentliche Wiedergabe ist eine Nutzungshandlung. Wenn Sie fremde Werke auf diese Weise nutzen m?chten, aber keine Lizenz dafür erworben haben, k?nnen drei Schrankenbestimmungen zur Anwendung kommen:

  • § 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG: Zweck der ?ffentlichen Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken (z.B. Pausenfüller, Entspannung; ohne Bezug zur Veranstaltung) zu verwenden. Ausführliche Informationen zu § 60a UrhG finden Sie weiter unten.
  • Zitatrecht (siehe Leitfrage 3)
  • § 52 UrhG.

§ 52 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung, die es jedem gestattet, ver?ffentlichte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers ?ffentlich wiederzugeben. Ver?ffentlicht“ ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde.

Die Schrankenbestimmung von § 52 UrhG kann angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Wiedergabe dient dem Veranstalter nicht dem Erwerbszweck
  • Die Teilnehmer bezahlen für die Wiedergabe kein direktes Entgelt.
  • Keiner der etwaig mitwirkenden Künstler (z.B. Schauspieler, Musiker) erh?lt eine besondere Vergütung (erlaubt sind aber die Erstattung von Reisekosten oder die Bereitstellung von Speisen und Getr?nken im üblichen Umfang).

 

Exkurs: Wann ist eine Wiedergabe ?ffentlich?

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Folgende Nutzungen bedürfen immer der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 52 Absatz 3 UrhG):

  • ?ffentliches Vorführen von Filmwerken
  • ?ffentliche Zug?nglichmachung durch das Einstellen in das Internet. Wenn Sie Werke für Unterricht und Lehre online zur Verfügung stellen m?chten, kann auch § 60a UrhG zur Anwendung kommen. Mehr hierzu siehe unten.
  • Ausstrahlung von H?rfunk und Fernsehen
  • ?ffentliche, bühnenm??ige Darstellung. Keine bühnenm??ige Darstellung liegt vor, wenn Musikwerke aus Musicals, Opern oder Operetten konzertant und ohne bewegtes Spiel aufgeführt werden oder wenn Bühnenwerke nur als Lesung dargebracht werden

Computerprogramme dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 69c Nr. 4 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der ?ffentlichen Wiedergabe (§ 52 UrhG) wird bei den folgenden Werkarten wie folgt angewendet:

  • Sprachwerke (literarische und wissenschaftliche Werke; § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG) dürfen ?ffentlich vorgetragen werden;
  • Musikwerke dürfen sowohl live als auch durch Aufnahmen wiedergegeben werden, wobei keine privaten Aufnahmen benutzt werden dürfen (§ 53 Absatz 6 UrhG).
  • Werke der bildenden Kunst (z.B. Gem?lde, Plastiken, Skulpturen; § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (Fotografien; § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z.B. Stadtpl?ne, Karten, Skizzen;§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG) dürfen im Original oder in Kopie pr?sentiert werden.

Die Quellenangabe ist bei der ?ffentlichen Wiedergabe eines Werkes nur notwendig, wenn die bestehende Verkehrssitte dies erfordert (§ 63 Absatz 2 Satz 1 UrhG). Eine Verkehrssitte ist die schon l?ngere Zeit den Rechtsverkehr beherrschende tats?chliche ?bung. Konkret bedeutet dies, dass eine Quellenangabe dann erforderlich ist, wenn loyale, billig und gerecht denkende Benutzer, die den Belangen des Urhebers mit Verst?ndnis gegenübertreten, eine Quellenangabe machen. L?sst sich das Bestehen der Verkehrssitte nicht zweifelsfrei kl?ren, besteht keine Pflicht zur Angabe der Quelle. Keine Verkehrssitte zur Quellenangabe besteht beispielsweise vor Beginn der ?ffentlichen Wiedergabe eines Musikstückes (erforderlich k?nnten hier aber Hinweise in einer begleitenden Dokumentation sein, z.B. einer ?bersicht zum Veranstaltungsablauf).

Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind.


Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Vergütung bei Nutzung nach § 52 UrhG

Wenn die Anforderungen der gesetzlichen Schrankenbestimmung der ?ffentlichen Wiedergabe (§ 52 UrhG) erfüllt sind, ist die ?ffentliche Wiedergabe - wie in Lehrveranstaltungen an Hochschulen - ohne Zustimmung des Rechteinhabers zul?ssig. Für die Wiedergabe ist aber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütung wird durch eine Verwertungsgesellschaft - wie beispielsweise die GEMA für Musikwerke - geltend gemacht und von der Hochschule gezahlt.

Vergütung bei Nutzung nach § 60a UrhG

Vergütungsfrei ist unter den Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 60a UrhG im Hochschulbereich die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG. Dies sind Nutzungen in Lehrveranstaltungen zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre, wie beispielsweise das Abspielen von Musik im Rahmen von Vorlesungen oder die Nutzung von Werken, wie Fotografien, in Vorlesungspr?sentationen. Nicht vergütungsfrei ist aber die ?ffentliche Zug?nglichmachung (Bereitstellung über Internet oder Intranet). Ausführliche Informationen hierzu finden Sie bei Leitfrage 4.

Vergütung bei Nutzung nach § 51 UrhG (Zitate)

Zitieren unter den Voraussetzungen von § 51 UrhG ist vergütungsfrei. Wie Sie rechtssicher urheberrechtlich geschützte Materialien ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Rahmen des Zitatrechts verwenden k?nnen, wird Ihnen bei Leitfrage 3 erl?utert.

Begriffserkl?rungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]


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Der Rechtsstand ist Mai 2018.