1. Urheberrecht
Schutzbereich des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und pers?nlichen Beziehungen zu seinem Werk sowie in der Nutzung und kommerziellen Auswertung des Werkes.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Werke sind pers?nlich geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Nach der Rechtsprechung muss ein Werk vier Merkmale aufweisen, um urheberrechtlich schutzf?hig zu sein:
Es muss sich um eine
- pers?nliche Sch?pfung handeln, die
- eine wahrnehmbare Formgestaltung hat und
- einen geistigen Gehalt besitzt und
- eine sch?pferische Eigentümlichkeit aufweist.
(1) Pers?nliche Sch?pfung
Als pers?nlich gilt eine Sch?pfung, wenn sie von einem Menschen erschaffen wird. Maschinen und Tiere k?nnen keine Werke im Sinne des Urheberrechts erstellen. Der ausschlie?liche Einsatz von Computer oder Maschine als Hilfsmittel steht dem urheberrechtlichen Schutz aber nicht entgegen.
(2) Wahrnehmbare Formgestaltung
Geschützt ist eine für die menschlichen Sinne wahrnehmbare Formgestaltung, die also h?rbar oder sichtbar ist, die aber auch flüchtig sein kann (z.B. Fachaufsatz, Buch, Gem?lde, Lichtinstallation). Die blo?e Vorstellung von einem Werk, die Idee oder ein Konzept ist noch nicht schutzf?hig.
(3) Geistiger Gehalt
Das Merkmal dient zur Abgrenzung von Produkten, die durch ein rein mechanisches Handeln entstanden sind. Das Werk muss viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einen Gedanken- oder Gefühlsgehalt aufweisen.
(4) Sch?pferische Eigentümlichkeit
Das Merkmal der sch?pferischen Eigentümlichkeit ist das Zentrum des Werkbegriffes und setzt eine individuelle Gestaltung voraus. Das bedeutet, dass sich das Werk aus der Masse des Allt?glichen herausheben muss und es sich nicht nur um eine rein handwerkliche oder routinem??ige Leistung handeln darf; auf die Neuheit der Gestaltung kommt es hingegen nicht an. Zudem sind die Anforderungen an die sch?pferische Eigentümlichkeit in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum schon ausreichend ist, um urheberrechtlichen Schutz für ein Werk in Anspruch zu nehmen.
In § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG sind beispielhaft und nicht abschlie?end verschiedene Werkarten der Literatur, Wissenschaft und Kunst aufgeführt, zu denen die folgenden Werke z?hlen:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschlie?lich Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste, einschlie?lich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl?ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Darüber hinaus sieht das Urheberrechtsgesetz auch Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Im Folgenden soll auf die geschützten Werkarten und Leistungen n?her eingegangen werden, die für den Hochschulbereich von Bedeutung sind:
Urheberrechtsschutz
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Dies gilt grunds?tzlich auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist grunds?tzlich nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z. B. im Rahmen von Podcasts, Reden, Interviews, Vortr?gen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschlie?lich die Art und Weise der Darstellung, z. B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine pers?nlich geistige Sch?pfung handelt ; auf die Qualit?t eines Textes kommt es für den urheberrechtlichen Schutz jedoch nicht an.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die L?nge eines Textes sein. Kurzen Texten - wie beispielsweise Werbeslogans - oder auch nur einzelne W?rter oder Titel - wie z.B. Buchtitel oder Filmtitel - wird es in der Regel an der notwendigen Gestaltungsh?he und damit am urheberrechtlichen Schutz fehlen (hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen).
Urheberrechtlich geschützt werden auch solche Text in der Regel nicht sein, die sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistungen umfassen wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich gel?ufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Urheberrechtlich nicht geschützt sind im Weiteren Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese hingegen im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien (z.B.. Lehrbücher, Fachaufs?tze, Skripte, Pr?sentationen) verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der ?guten wissenschaftlichen Praxis“.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur - wie z.B. Romane und Erz?hlungen - k?nnen die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine pers?nlich geistige Sch?pfung darstellen. Dies gilt auch für Filme.
Leistungsschutzrechte
Die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte ist hingegen als Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, soweit sie das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden T?tigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG). Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende T?tigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeitr?gen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgen?ssischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B.. alte M?rchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelasser Werke zu (§ 71 UrhG). Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Urheberrechtsschutz
Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enth?lt und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden w?re, stellt ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine m?glichst realit?tsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabh?ngig von ihrer Qualit?t, also unabh?ngig davon, ob sie ?individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.
Hinweis:
Gehen Sie bei Fotografien grunds?tzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie ben?tigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschl?gig ist.
Gem?lde, Grafiken und Zeichnungen k?nnen als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungsh?he (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu k?nnen beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente geh?ren. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Allt?glichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualit?t des Erstellers gepr?gt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.
Faustformel:
Zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen k?nnen Sie sich merken: H?tte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, k?nnen Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung ben?tigen.
Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpl?ne k?nnen als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.
Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie ben?tigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.
Urheberrechtsschutz
Filme bzw. Videos k?nnen als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), soweit die Darstellung Ausdruck einer pers?nlich geistigen Sch?pfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzf?hige Filmwerke k?nnen beispielsweise Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und grunds?tzlich auch Computerspiele sein. Die Qualit?t oder L?nge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien werden auch hier allgemein geringe Anforderungen an die Schutzf?higkeit zu stellen sein.
Leistungsschutzrecht
Wenn es bei Filmen oder Videos auf die m?glichst realit?tsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, ist die für ein Filmwerk erforderliche Gestaltungsh?he nicht erreicht. Solche Filme schützt das Urheberrechtsgesetz aber mittels eines Leistungsschutzrechts als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG). Hiermit ist das blo?e Abfilmen mittels einer feststehenden Kamera ohne jedwede individuelle Gestaltung gemeint, beispielsweise bei kulturellen oder sportlichen Ereignissen.
Urheberrechtsschutz
Der urheberrechtliche Schutz von Musik erfordert, dass es sich um eine pers?nliche geistige Sch?pfung handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Komponisten sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) geh?ren nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager. Die Qualit?t der Musikwerke ist dabei nicht entscheidend, sodass auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder urheberrechtlich geschützt sein k?nnen. Dagegen sind einzelne T?ne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Leistungsschutzrecht
Das Tontr?gerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht hingegen die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten hinsichtlich der Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tontr?gers (z.B. Schallplatten, CD’s, Festplatten, DVD’s, USB-Sticks). Eine schutzrechtsbegründende Handlung ist die erstmalige Aufnahme auf einen Tontr?ger und die Verwertung (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft. Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, ein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Werken, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Werke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist:
Blo?e Ideen und Konzepte genie?en grunds?tzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise das Erstellen einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.
Keinen urheberrechtlichen Schutz genie?en auch sogenannte amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG). Beispiele hierfür sind amtliche Merkbl?tter und Patentschriften. Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind allerdings urheberrechtlich geschützt und keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., m?glich.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrechte
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher, z. B. für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn es nicht ver?ffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG), für Tontr?ger wurde allerdings die Schutzdauer auf 70 Jahre erh?ht (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützt das Urheberpers?nlichkeitsrecht. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützen die Verwertungsrechte.
Die Urheberpers?nlichkeitsrechte sind das Ver?ffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG). Die zentrale Anspruchsnorm bei der Verletzung von Urheberpers?nlichkeitsrechten ist § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG, wonach der Urheber bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung nicht nur Schadensersatz, sondern darüber hinaus wegen des Schadens, der nicht Verm?gensschaden ist, eine Entsch?digung in Geld verlangen kann, wenn es der Billigkeit entspricht.
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu ver?ffentlichen ist (Erstver?ffentlichungsrecht, § 12 UrhG). Das Werk ist insoweit ?ver?ffentlicht“, wenn es mit Zustimmung des Berechtigen der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht worden ist (§ 6 Absatz 1 UrhG).
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (Namensnennung, § 13 UrhG). Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Urheber kann insoweit bestimmen, ob das Werk beispielsweise unter einem Pseudonym oder auch anonym erscheinen soll. Der Urheber kann auch darauf verzichten, genannt zu werden.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr?chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers?nlichen Interessen am Werk zu gef?hrden (§ 14 UrhG ). Umfasst sind alle Eingriffe, die direkt oder indirekt ver?ndernd auf das Werk einwirken und die Interessen des Urhebers gef?hrden k?nnen. Erfasst sind auch solche Einwirkungen, die das Werk in einem beeintr?chtigenden Zusammenhang darstellen. Bei Schriftwerken wird eine Entstellung bzw. Beeintr?chtigung angenommen, wenn wesentliche Kürzungen vorgenommen werden. Entstellungen von Musikwerken k?nnen vorliegen, wenn das Musikstück ver?ndert oder mit anderen Werken kombiniert wird. Entstellungen bzw. Beeintr?chtigungen von Fotografien kann die Ver?ffentlichung von Fotoausschnitten sein.
Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte, die regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird und das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der das Werk ohne eine zul?ssige Rechtseinr?umung verwendet. Wer in die Verwertungsrecht nach §§ 15 ff. UrhG eingreift und das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet, macht sich, sofern er schuldhaft handelt, schadensersatzpflichtig (§ 97 Absatz 2 UrhG) und bei vors?tzlichen Handeln sogar strafbar (§ 106 UrhG).
Das Vervielf?ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes herzustellen (§ 16 UrhG). Dabei ist es egal, ob die Vervielf?ltigungen vorübergehend oder dauerhaft sind, welches Verfahren angewendet wurde und in welcher Zahl vervielf?ltigt wurde.
Mit Vervielf?ltigung ist jede k?rperliche Festlegung gemeint, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zug?nglich zu machen. Beispiele sind die Erstellung von Kopien, das Abschreiben von Texten, das Speichern von Dateien, Foto- und Filmaufnahmen oder das Herunter- und Hochladen von Bildern aus dem Internet.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes der ?ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 UrhG). Das Recht zur Kontrolle der Verbreitung eines Werkes erlischt, wenn das Original oder Vervielf?ltigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der Europ?ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europ?ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver?u?erung in Verkehr gebracht worden sind (§ 17 Absatz 2 UrhG). Es besteht somit nur die Kontrolle über die Erstver?u?erung (Ersch?pfung). Ein Autor kann beispielsweise entscheiden, ob ein Lehrbuch der ?ffentlichkeit angeboten wird. Wird es mit seiner Zustimmung über einen Verlag in den Buchhandel gebracht, ist sein Verbreitungsrecht ersch?pft.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsstücke eines unver?ffentlichten Werkes der bildenden Künste (z.B. Skulptur, Gem?lde) oder eines unver?ffentlichten Lichtbildwerkes (Fotografie) ?ffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG).
Das Vortragsrecht (§ 19 Absatz 1 UrhG) umfasst die pers?nliche Darbietung eines Sprachwerkes, wie z.B. das Vorlesen eines geschriebenen Textes.
Das Aufführungsrecht wird in das ?kleine“ und das ?gro?e“ Aufführungsrecht unterteilt:
- Das kleine Aufführungsrecht bezieht sich auf die konzertm??ige Aufführung von Musikwerken. Es wird in der Regel von der Verwertungsgesellschaft GEMA in Vertretung der Urheber wahrgenommen.
- Das gro?e Aufführungsrecht umfasst die bühnenm??ige Aufführung, wie z.B. von Opern (§ 19 Absatz 2 UrhG). Es wird in der Regel von den Komponisten bzw. den Bühnenverlagen, die die Rechte der Komponisten verwalten, wahrgenommen.
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste (z.B. Skulptur, Gem?lde), ein Lichtbildwerk (Fotografie), ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Grafiken, Karten) durch technische Einrichtungen ?ffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 Absatz 4 UrhG). Dies k?nnen z.B. Filmvorführungen im Kino, ?ffentliche Pr?sentationen wissenschaftlicher Darstellungen sein.
Nach dem Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung entscheidet der Urheber, ob sein Werk über das Internet verbreitet werden darf (§ 19a UrhG). Ohne Zustimmung des Urhebers ist das Verbreiten über das Internet grunds?tzlich unzul?ssig.
Das Senderecht umfasst das Recht, das Werk durch Funk und ?hnliche technische Mittel der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen (§ 20 UrhG). Dem Senderecht unterfallen insbesondere der terrestrische Rundfunk, Sendungen per Satellit, Kabel, Mobilfunk oder über das Internet (Live-Streaming).
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr?ger (§ 21 UrhG) umfasst insbesondere die ?ffentliche Wiedergabe von Musik und Filmen durch das Abspielen von z.B. CD’s oder DVD’s. Das Recht wird durch Verwertungsgesellschaften, wie insbesondere durch die Verwertungsgesellschaft GEMA, wahrgenommen.
Das Recht umfasst die Wiedergabe von analogen und digitalen H?rfunk- und Fernsehsendungen oder Werken, die im Internet zug?nglich gemacht wurden, z.B. mittels Beamer, Computer, Radio- und Fernsehger?te (§ 22 UrhG). Das Recht wird weitgehend von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG)
Grunds?tzlich dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers ver?ffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG).
Beispiele:
- Format?nderungen bei Fotografien
Digitale Bildbearbeitungen in Form von Format?nderungen, wie die Vergr??erung oder Verkleinerung einer Fotografie durch eine entsprechende Formatierung, stellen in der Regel keine Bearbeitungen dar und bedürfen keiner Einwilligung des Urhebers. - Verwendung von Ausschnitten aus Fotografien
Für die Verwendung von Ausschnitten fremder Fotografien - sei es allein oder sei es für Collagen oder Fotomontagen - ist hingegen grunds?tzlich die Einwilligung des Urhebers erforderlich. - Verwendung von nachgestellten Fotografien
Auch das Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie ist nur dann zul?ssig, wenn beim Nachstellen eines Fotomotivs keine pr?genden Elemente übernommen werden. Zwar geh?rt das abstrakte Fotomotiv zu den gemeinfreien Elementen einer Fotografie, doch sind individuell gestaltete und damit pr?gende Fotomotive hiervon ausgenommen.
Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
Von dem allgemeinen Bearbeitungsverbot ist das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) zu unterscheiden, welches die Inspiration an fremden Werken gestattet. Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbst?ndige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werkes ver?ffentlicht und verwertet werden (§ 24 Absatz 1 UrhG). Als selbst?ndige Werke genie?en sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz.
Entscheidend ist, dass ein ausreichender innerer Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht und die pr?genden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen.
Im Falle einer Parodie, Satire oder Karikatur kann allerdings eine freie Benutzung auch dann vorliegen, wenn die individuellen Züge des Ausgangswerkes noch erkennbar sind. Es muss aber ein Abstand zwischen dem Originalwerk und dem neu geschaffenen Werk auf andere Weise erreicht wird, wie bei einer deutlichen antithematischen Behandlung des ?lteren Werkes. Eine Satire oder Parodie zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass die parodierte Vorlage erkennbar bleibt.
Das Urheberrecht bezeichnet den Urheber als den Sch?pfer des Werkes (§ 7 UrhG). Beispiele für Urheber sind Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer. Sch?pfer eines Werkes k?nnen ausschlie?lich ?natürliche Personen“, also Menschen, sein, niemals aber ?juristische Personen“ wie beispielsweise Unternehmen, Institutionen oder Beh?rden. Juristischen Personen, wie beispielsweise Verlagen, k?nnen aber z.B. ausschlie?lich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken - wie im Rahmen eines Lizenzvertrages - vom Urheber einger?umt werden (§§ 31 ff. UrhG).
Gesch?ftsf?higkeit ist ebenfalls keine Voraussetzung um Urheber eines Werkes zu sein, sodass auch Kindern und Jugendlichen - bei Vorliegen entsprechender sch?pferischer Leistungen - die Urheberschaft an einem Werk unmittelbar zukommt.
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe Leitfrage 1]
Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere ein Werk, wie dies Lehrmaterialien bzw. Studienmodule sein k?nnen, gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Miturheber, die ein Werk gemeinsam schaffen, k?nnen beispielsweise zwei Wissenschaftler sein, die gemeinsam an einem Lehrbuch arbeiten oder zwei Programmierer, die gemeinsam eine Software entwickeln.
Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann keiner das Werk nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten. Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ist, dass die Miturheber nur mit Zustimmung des anderen Miturhebers Verwertungshandlungen vornehmen dürfen, soweit nicht vertraglich eine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde (§ 8 Absatz 4 UrhG). Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Ver?ffentlichung, Verwertung oder ?nderung des Werkes nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Absatz 2 UrhG).
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe auch Leitfrage 1]
Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Ver?ffentlichung, Verwertung und ?nderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Entscheidend ist, dass bei dieser Werkverbindung jeder Urheber - im Gegensatz zur Miturheberschaft (§ 8 UrhG) - sein Werk auch selbstst?ndig verwerten kann. So lassen sich beispielsweise bei illustrierten Büchern in der Regel Text- und Bildteil jeweils selbstst?ndig verwerten.
Der Urheber ist der Sch?pfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dieser Grundsatz gilt auch bei Werken, die im Rahmen von Angestellten- und Dienstverh?ltnissen geschaffen wurden. d.h. derjenige, der beispielsweise als Autor einen Aufsatz verfasst oder als Programmierer eine Software für ein Lernmodul schreibt, ist der Urheber dieser Werke.
Soweit der Urheber aber diese Werke im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses geschaffen hat, werden die ausschlie?lichen Nutzungsrechte dem Arbeitgeber oder Dienstherrn ausdrücklich - wie im Rahmen einer Klausel zur Nutzungsrechtseinr?umung in einem Arbeits- oder Dienstvertrages bzw. in einem gesonderten Lizenzvertrag - oder stillschweigend einger?umt (§ 43 UrhG), sodass der Urheber über seine Nutzungsrechte nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 verfügen kann.
Diese Rechtseinr?umung gilt auch dann, wenn keine vertragliche Regelung dazu zwischen den Parteien im Arbeits- oder Dienstvertrag oder einem Lizenzvertrag vereinbart wurde, soweit die Arbeitnehmer zu Erstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten angestellt sind und hierfür auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Zu empfehlen ist allerdings eine Regelung in den Arbeits- oder Dienstvertrag zur Einr?umung von Nutzungsrechten aufzunehmen, damit die Art und der Umfang der Rechtseinr?umung klar festgelegt werden kann.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen bzw. der Ersteller beispielsweise eine eigenverantwortliche wissenschaftliche T?tigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn sind zudem nur dann die Nutzungsrechte gesondert vertraglich einzur?umen, wenn es sich um sogenannte ?freie Werke“ handelt, die nicht im Rahmen der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen entstanden sind.
Dem Arbeitnehmer verbleibt das Urheberpers?nlichkeitsrecht und damit insbesondere das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG), soweit darauf nicht verzichtet wurde.
Für in Angestellten- und Dienstverh?ltnissen entwickelte Computerprogramme, die der Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers / Dienstherrn erschafft, stehen dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die ausschlie?lichen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu (§ 69b UrhG), so dass die Verwertung der Computerprogramme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn vorgenommen werden kann.
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe Leitfrage 1]
Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Namensnennung
Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) - z.B. Name, Pseudonym, Kürzel
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in der Wissensplattform:
Der Rechtsstand ist Mai 2018.