8. Schutz von Computerprogrammen

Schutz von Computerprogrammen
Auch Computerprogramme sind meist Werke, die urheberrechtlichen Schutz genie?en. Wenn aber Angestellte Software erstellen, hat der Arbeitgeber meist die Nutzungsrechte.
Inhaltsübersicht
- Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
- Urheber in Arbeits- und Dienstverh?ltnissen
- Zustimmungsbedürftige Handlungen
- Vervielf?ltigung
- Umarbeitung
- Verbreitung
- ?ffentliche Wiedergabe, ?ffentliche Zug?nglichmachung
- Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen
- Bestimmungsgem??e Benutzung
- Sicherungskopie
- Programmtests
- Dekompilierung
- Rechtsverletzungen
Computerprogramme sind Programme in jeder Gestalt, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Computerprogramme k?nnen also Betriebsprogramme oder Anwenderprogramme sein.
Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um ?individuelle Werke“ handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Absatz 3 Satz 1 UrhG) . Diese Voraussetzung ist bei den meisten Computerprogrammen in der Regel erfüllt. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich dabei auf die Ausdrucksform des Computerprogramms wie insbesondere den Objektcode und den Quellcode (§ 69a Absatz 2 Satz 1 UrhG). Die Ideen und Grunds?tze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschlie?lich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grunds?tze, sind ausdrücklich nicht urheberrechtlich geschützt (§ 69a Absatz 2 Satz 2 UrhG).
Reines Begleitmaterial wie etwa Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Systemhandbücher oder Pflichtenhefte fallen nicht unter den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen. Diese Materialien k?nnen aber eigenst?ndigen Schutz als Sprachwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlangen.
Wird ein Computerprogramm im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt, stehen die Nutzungsrechte an diesem dienstlich geschaffenen Computerprogramm in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu - wie beispielsweise einer Hochschule (§ 69 b UrhG). Ein angestellter Urheber hat nur dann auch die Nutzungsrechte, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden bzw. der Ersteller des Computerprogramms eine eigenverantwortliche wissenschaftliche T?tigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt.
Grunds?tzlich bedarf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers (§ 69c UrhG).
Dem Urheber bzw. Rechteinhaber steht das ausschlie?liche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielf?ltigung eines Computerprogramms zu (§ 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG). Vervielf?ltigungen sind Kopien auf jeder Art von Speichermedien, wie z.B. CD-ROM, DVD, Festplatten oder Server. Darüber hinaus bedürfen auch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, ?bertragen oder Speichern des Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers, soweit diese Handlungen eine Vervielf?ltigung erfordern (§ 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG).
Jegliche Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielf?ltigung der hieraus erzielten Ergebnisse bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers (§ 69c Nr. 2 UrhG). Zu Umarbeitungen z?hlen z.B. ?bersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements, Fehlerberichtigungen oder das Entfernen eines Hardware-Kopierschutzes (Dongle).
Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat das ausschlie?liche Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielf?ltigungsstücken (Kopien). Eingeschlossen hiervon ist das Recht der Vermietung in der ?ffentlichkeit (§ 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG).
Das ausschlie?liche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ersch?pft sich, wenn eine Kopie eines Computerprogramms mit seiner Zustimmung im Gebiet der Europ?ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europ?ischen Wirtschaftsraum durch Ver?u?erung in den Verkehr gebracht wurde (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie das Computerprogramm weiterverbreiten darf. Entscheidend ist, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber seine Verfügungsm?glichkeit über die Kopie endgültig aufgibt. Das blo?e Vermieten oder Verleihen stellt keine Ver?u?erung dar.
Computerprogramme k?nnen auch per Download über das Internet vertrieben werden. Der Kunde erh?lt also keinen Datentr?ger, sondern l?dt sich das Computerprogramm direkt auf seinen Computer herunter. Auch in diesem Fall ersch?pft sich das ausschlie?liche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie das Computerprogramm weiterverbreiten darf. Voraussetzung ist, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber dem Ersterwerber das Recht einr?umt, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen und hierfür eine Vergütung erh?lt, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm geh?renden Werkes entspricht (Urteil des Gerichtshofs der Europ?ischen Union vom 3.7.2012, Az. C 128/11 - UsedSoft). Eine Ersch?pfung tritt nicht ein, wenn der Ersterwerber die Software nur für eine zeitlich befristete Nutzungsdauer erh?lt.
Dem Urheber bzw. Rechteinhaber steht auch das ausschlie?liche Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen ?ffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms einschlie?lich der ?ffentlichen Zug?nglichmachung in der Weise zu, dass es Mitgliedern der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist (§ 69c Nr. 4 UrhG).
Erfasst ist insbesondere die Online-?bermittlung von Computerprogrammen.
Wenn für die bestimmungsgem??e Nutzung eines Computerprogramms einschlie?lich der Fehlerberichtigung die Vervielf?ltigung (§ 69c Nr. 1 UrhG) und die Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG) notwendig ist, muss dafür keine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers eingeholt werden - au?er besondere vertragliche Bestimmungen verlangen die Zustimmung (§ 69d Absatz 1 UrhG).
Zu den für die Benutzung erforderlichen Handlungen geh?ren
- Laden,
- Anzeigen,
- Ablaufenlassen,
- ?bertragen oder
- Speichern im Arbeitsspeicher.
Nicht zur Fehlerberichtigung geh?ren Verbesserungen oder Erweiterungen des Computerprogramms sowie Anpassungen an ?nderungswünsche des Benutzers sowie die Entfernung einer Dongleabfrage zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit eines Computerprogramms. Diese Ver?nderungen sind also zustimmungspflichtig.
Eine zur Benutzung des Computerprogramms berechtigte Person darf eine Sicherungskopie erstellen, wenn die Sicherung für die künftige Benutzung erforderlich ist. Die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ist nicht erforderlich (§ 69d Absatz 2 UrhG).
Das Recht auf eine Sicherungskopie ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht aufgehoben werden (§ 69g Absatz 2 UrhG).
Personen, die berechtigt sind, Kopien eines Computerprogramms zu verwenden, dürfen das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grunds?tze zu ermitteln (§ 69d Absatz 3 UrhG). Sie dürfen dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, ?bertragen oder Speichern des Programms tun. Eine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ist dafür nicht n?tig.
Dieses Recht ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht aufgehoben werden (§ 69g Absatz 2 UrhG).
Dekompilierung ist die Rückübersetzung des maschinenlesbaren Objektcodes eines Programms in den für Menschen lesbaren Quellcode.
Die Dekompilierung bedarf dann nicht der Zustimmung des Urheber bzw. des Rechteinhabers, wenn sie zur Herstellung von Interoperabilit?t mit anderen Programmen erforderlich ist (§ 69e UrhG). Zu anderen Zwecken darf nicht dekompiliert werden.
§ 69e UrhG ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht abbedungen werden (§ 69 g Absatz 2 UrhG).
Der Urheber bzw. Rechteinhaber an Computerprogrammen hat Anspruch auf Vernichtung von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Kopien eines Computerprogramms. Diesen Anspruch kann er gegen den Eigentümer oder Besitzer der rechtswidrigen Kopien geltend machen (§ 69f UrhG). Dies gilt auch für Mittel, die dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Unter Schutzmechanismen versteht man alle Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Urheberrechtsverletzungen m?glich werden (z.B. Dongles oder Verschlüsselungen).
Die Regelung des § 69f UrhG ist nicht abschlie?end. Viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 kann der Urheber bzw. Rechteinhaber bei Verst??en gegen sein Urheberrecht auch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen.
Begriffserkl?rungen
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.
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Der Rechtsstand ist Mai 2018.