Antwort Musik (selbst erstellt)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen selbst erstellte Musik rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken.
Inhaltsübersicht
Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine pers?nliche, geistige Sch?pfung handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.
Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) geh?ren nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.
Die Qualit?t der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder k?nnen urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne T?ne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Das Tontr?gerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tontr?gers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tontr?ger und der Verwertung (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register - geknüpft.
Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.
In diesen F?llen k?nnen Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:
Blo?e Ideen genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Sch?pfungsh?he liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Sch?pfungsh?he besitzt, ist im Einzelfall zu kl?ren. Eine k?rperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).
Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.
Leistungsschutzrecht
Das Leistungsschutzrecht des Tontr?gerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tontr?gers. Ist der Tontr?ger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe. Ist der Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tontr?gers (§ 85 Absatz 3 UrhG).
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.