Bildmaterialien (selbst erstellt)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

  • Sie haben Bilder selbst erstellt und m?chten diese rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken.

Viele Lehrende verwenden für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbst erstellte Bilder. Bei selbst erstellten Bildern sind Sie der Urheber. Wenn Sie die Bilder aber im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverh?ltnisses geschaffen haben, hat in der Regel der Arbeitgeber oder Dienstherr die Nutzungsrechte. Nur wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen oder der Urheber eine eigenverantwortliche wissenschaftliche T?tigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt, hat der Urheber auch die Nutzungsrechte.

Auch wenn Sie die ausschlie?lichen Nutzungsrechte an einen Dritten, wie einen Verlag oder eine Bildagentur, übertragen haben, k?nnen Sie die Bilder nur in dem Umfang nutzen, wie jeder andere Dritte auch. Hier sind also die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts zu beachten.

Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, müssen auch die ?Rechte Dritter“ beachtet werden. Dies sind insbesondere die Pers?nlichkeitsrechte bei abgebildeten Personen, Sachen und Geb?uden.

Bitte lesen Sie hier weiter

Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen ?berblick über den urheberrechtlichen Schutz von Bildern.

Abgebildete Personen
An Fotografien existieren h?ufig 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Rechte. Neben dem Recht des Urhebers am Bild sind bei der Nutzung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, auch die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten. Die abgebildeten Personen haben das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht: Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, ob ein Bild, auf dem er abgebildet ist, ver?ffentlicht werden kann oder nicht. Hier k?nnen Sie nachlesen, was Sie bei der Verwendung eines Bildes, auf dem Personen abgebildet sind, beachten müssen.

Bilder, auf denen Sachen und Geb?ude abgebildet sind
Wenn auf Bildern Sachen oder Geb?ude zu sehen sind, k?nnen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Rechte Dritter betroffen sein: Urheberrecht, Haus- und Eigentumsrechte und Pers?nlichkeitsrechte. Im Folgenden m?chten wir Ihnen aufzeigen, was bei der Einbindung solcher Bilder zu berücksichtigen ist.

Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Pers?nlichkeitsrecht

Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Auspr?gungen des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.

[Thema 13: Pers?nlichkeitsrechte]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]