Antwort Urheberrecht (Filme selbst erstellt)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen selbst erstellte Filme / Videos rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie m?chten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Filme haben.
Inhaltsübersicht
- Urheberrechtlicher Schutz von Filmen
- Entstehung des Urheber- bzw. Leistungsschutzrechts an Filmen
- Kein urheberrechtlicher Schutz - Gemeinfreiheit
- Filmidee
- Amtliche Werke
- Alter der Filme
Filme bzw. Videos k?nnen als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer pers?nlichen geistigen Sch?pfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzf?hige Filmwerke k?nnen Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualit?t oder L?nge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzf?higkeit zu stellen sein.
Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die m?glichst realit?tsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungsh?he nicht erreicht. Ein Beispiel w?re das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.
Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder tr?gt.
Der Filmhersteller hat das ausschlie?liche Recht, die Filme zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, zur ?ffentlichen Vorführung, Funksendung und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.
In diesen F?llen k?nnen Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:
Blo?e Ideen, also der Filmgedanke an sich, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Sch?pfungsh?he liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erz?hlte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzf?hig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
?Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und ?andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).
Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.
Aber: Eine Schulfunksendung der ?ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.
a) Filmwerke
Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.
Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet
- 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers.
- 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
- jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).
Bei Aufnahme auf einen Tontr?ger erl?schen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)
- 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tontr?gers
- 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
Bei Aufnahme auf einen Bildtontr?ger erl?schen die Rechte des ausübenden Künstlers
- 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
- 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
- 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).
Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).
Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des L?ngstlebenden der folgenden m?glichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).
Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen k?nnen die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.
b) Laufbilder
Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).
Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet
- 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers
- 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
- 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.