Antwort Urheberrecht (Bilder vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde Bilder, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Bilder haben.

Zusammenfassung

Bilder k?nnen urheberrechtlich geschützt sein. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Bildes. Durch einen Lizenzvertrag kann der Urheber die Nutzungsrechte an seinen Bildern an Dritte einr?umen.



Im Folgenden stellen wir Ihnen für ausgew?hlte Arten von Bildern die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz vor:

Urheberrechtsschutz

Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um pers?nliche geistige Sch?pfungen handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was insoweit über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enth?lt und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden w?re, stellt insoweit ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).

Leistungsschutzrecht

Aber auch reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine m?glichst realit?tsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabh?ngig von ihrer Qualit?t, also unabh?ngig davon, ob sie ?individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.


Hinweis

Gehen Sie bei Fotografien grunds?tzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie ben?tigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschl?gig ist.


Gem?lde, Grafiken und Zeichnungen k?nnen als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungsh?he (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu k?nnen beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente geh?ren. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Allt?glichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualit?t des Erstellers gepr?gt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.


Hinweis

Als Faustformel zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen k?nnen Sie sich merken: H?tte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, k?nnen Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung ben?tigen.


Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpl?ne k?nnen als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.

Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie ben?tigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft. Das Urheberrecht an einer Fotografie entsteht beispielsweise in dem Moment, in welchem der Fotograf den Ausl?ser einer Kamera drückt.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Bildern, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Bilder handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie Bilder zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen und Konzepte genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise der Erstellung einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu k?nnen.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: Wenn Fotografien mit finanzieller staatlicher Unterstützung bzw. im Rahmen eines Dienstverh?ltnisses von Beamten oder Mitarbeitern des ?ffentlichen Dienstes für wissenschaftliche Ver?ffentlichungen bzw. Lehrmaterialien staatlicher Einrichtungen angefertigt wurden, sind sie in der Regel kein amtliches Werk.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und k?nnen zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrechte

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Ver?ffentlichung oder, wenn es nicht ver?ffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG).


Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden m?chten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschlie?en.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen m?chten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmef?llen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.


Hinweis

Auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Denn das Urheberrecht als solches kann aufgrund der engen Verbindung zwischen Urheber und Werk nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Lizenznehmer erh?lt vom Lizenzgeber also nicht das Urheberrecht als solches, sondern nur ein Nutzungsrecht.


Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzvertr?gen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzvertr?ge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschlie?liche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Urheber / Lizenzgeber hat zu berücksichtigen, dass auch er das Werk in diesem Fall nicht verwerten darf, soweit er dem Lizenznehmer ausschlie?liche Nutzungsrechte einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte,  wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einr?umen. Die Einr?umung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einr?umen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschlie?liches Nutzungsrecht, immer mit h?heren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschlie?liches oder ein einfaches Nutzungsrecht einger?umt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielf?ltig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten einger?umt werden sollen, ob
  • die Nutzung r?umlich beschr?nkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschr?nkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis h?ufig dazu, dass Lizenzvertr?ge sehr lang und detailliert alle m?glichen Nutzungen umschreiben.


Grunds?tzlich ist es auch m?glich, Vertr?ge über Nutzungsarten zu schlie?en, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erh?lt einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsm?glichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einr?umung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schlie?en, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu k?nnen, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte einger?umt wurden.

Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenzgeber sicherstellen, dass er auch tats?chlich berechtigt ist, die Nutzungsrechte an den Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einzur?umen.

Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumf?nglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzur?umen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen T?tigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.

Berücksichtigen Sie auch, dass der Urheber als Ersteller der Bilder keine Rechte zur Rechteeinr?umung hat, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinen Bildern einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Dies w?ren die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie die Nutzung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Absatz 2 UrhG) oder zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG). Wenn ein Verlag oder eine Bildagentur also ausschlie?liche Nutzungsrechte hat, sind die erforderlichen Nutzungsrechte von dem Verlag bzw. der Bildagentur zu erwerben.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Darüber hinaus kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber die Nutzungsrechte seines Werkes auch einer Verwertungsgesellschaft  einger?umt haben. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuh?ndereschen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzur?umen. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften nehmen unterschiedliche Rechte wahr; welche es sind, h?ngt von Werkart und Nutzung ab. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt unter anderem Rechte von Fotografen und Bildenden Künstlern wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den T?tigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.

Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall k?nnen dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang einger?umt werden, wie sie dem Lizenzgeber einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. 

Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten, wonach dieser eine vertragliche Zusicherung erteilt, dass er über die einzur?umende Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch den betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen. 


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzur?umenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die H?he der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gew?hrt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die H?he einer angemessenen Vergütung sind Tarifvertr?ge und die von den Verwerter- und Urheberverb?nden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  ? Name 2017

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]