Antwort Urheberrecht (Filme vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde Filme oder Videos, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Filme haben.

Zusammenfassung

Filmwerke k?nnen urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Filmes. Durch einen Lizenzvertrag kann der Urheber/Rechteinhaber die Nutzungsrechte an seinen Filmen an Dritte einr?umen.



Filme bzw. Videos k?nnen als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer pers?nlichen geistigen Sch?pfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzf?hige Filmwerke k?nnen Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualit?t oder L?nge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzf?higkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die m?glichst realit?tsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungsh?he nicht erreicht. Ein Beispiel w?re das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder tr?gt.

Der Filmhersteller hat das ausschlie?liche Recht, die Filme zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, zur ?ffentlichen Vorführung, Funksendung und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen, also der Filmgedanke an sich, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Sch?pfungsh?he liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erz?hlte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzf?hig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

?Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und ?andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der ?ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Bei Aufnahme auf einen Tontr?ger erl?schen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)

  • 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tontr?gers
  • 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.

Bei Aufnahme auf einen Bildtontr?ger erl?schen die Rechte des ausübenden Künstlers

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).


Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des L?ngstlebenden der folgenden m?glichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen k?nnen die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.


b) Laufbilder

Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).

Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Filme, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden m?chten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschlie?en.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen m?chten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmef?llen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise einen Film, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzvertr?gen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzvertr?ge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Standardlizenzen sind beispielsweise Open-Content-Lizenzen; für diese gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Sollten solche Open-Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschlie?liche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Urheber / Lizenzgeber hat zu berücksichtigen, dass auch er das Werk in diesem Fall nicht verwerten darf, soweit er dem Lizenznehmer ausschlie?liche Nutzungsrechte einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte,  wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einr?umen. Die Einr?umung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einr?umen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschlie?liches Nutzungsrecht, immer mit h?heren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschlie?liches oder ein einfaches Nutzungsrecht einger?umt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielf?ltig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten einger?umt werden sollen, ob
  • die Nutzung r?umlich beschr?nkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschr?nkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis h?ufig dazu, dass Lizenzvertr?ge sehr lang und detailliert alle m?glichen Nutzungen umschreiben.


Grunds?tzlich ist es auch m?glich, Vertr?ge über Nutzungsarten zu schlie?en, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erh?lt einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsm?glichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einr?umung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schlie?en, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu k?nnen, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte einger?umt wurden.

Ein wirksamer Lizenzvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber ein berechtigter Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tats?chlich die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk einr?umen darf.

Die Rechte an dem Film hat in der Regel der Filmhersteller (§ 94 UrhG). Wenn aber die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt worden sind, stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzur?umen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen T?tigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.

Berücksichtigen Sie auch, dass der Urheber als Ersteller des Filmes keine Rechte zur Rechteeinr?umung hat, wenn er einem Dritten ausschlie?liche Nutzungsrechte an an seinen Filmen einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Dies w?ren die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie die Nutzung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Absatz 2 UrhG) oder zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG). Wenn ein Dritter also ausschlie?liche Nutzungsrechte hat, müssen die erforderlichen Nutzungsrechte bei diesem erworben werden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Urheber / Rechteinhaber k?nnen auch Verwertungsgesellschaften mit der Verwertung von Werken beauftragen. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuh?nderischen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzur?umen. Je nach Werkart und Nutzung übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Verwertung. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den T?tigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten. Die Verwertungsgesellschaft  für Eigen- und Auftragsproduktionen (VFF) nimmt die Rechte u.a. von deutschen Auftragsproduzenten, ?ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie privaten Sendeunternehmen wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den T?tigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.

Wenn im Rahmen der Lizensierung die "Rechte Dritter" betroffen sind, k?nnen dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang einger?umt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzur?umenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Im Rahmen des Lizenzvertrages sollte auch eine Absprache darüber getroffen werden, ob die Lizenz mit einer Vergütung verbunden ist.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die H?he der Vergütung vertraglich nicht geregelt, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gew?hrt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die H?he einer angemessenen Vergütung sind Tarifvertr?ge und die von den Verwerter- und Urheberverb?nden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).

Wer ist Filmurheber? Dies k?nnen Regisseure, Kameraleute oder Cutter sein. Darüber hinaus finden die §§ 32, 32 a UrhG auch Anwendung auf alle ausübenden Künstler wie z.B. Schauspieler oder Musiker. Keinen Anspruch auf angemessene Vergütung haben hingegen die Filmhersteller, bei denen die Reche am Film liegen (§ 94 UrhG).


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]