Antwort Meinungsfreiheit (Text vom Urheber)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
? Sie wollen fremde Texte, die Ihnen individuell vom Urheber / Rechteinhaber überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, was bei der Verbreitung von ?u?erungen zu beachten ist.
Inhaltsübersicht
- Tatsachenbehauptung
- Meinungs?u?erung
- Beleidigung
- Schm?hkritik
- Satire, Karikatur, Parodie
Das Grundrecht für Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) schützt Meinungs?u?erungen. Deshalb ist es wichtig, zwischen Meinungs?u?erungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden zu k?nnen.
Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn überprüft werden kann, ob die Aussage wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch ist. Für die ?berprüfung k?nnen z.B. Zeugen, Sachverst?ndige oder Urkunden herangezogen werden.
Die Behauptung falscher Tatsachen und die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist unzul?ssig. Sie k?nnen die betroffenen Personen in ihren Pers?nlichkeitsrechten verletzen und sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Aber auch dann, wenn richtige Tatsachenbehauptungen gemacht werden, dürfen sie dennoch nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsph?re des Betroffenen eingreifen. Dies k?nnen z.B. ?u?erungen über Krankheiten oder Details des Liebeslebens sein.
Es ist aber erlaubt, eine fremde Tatsachenbehauptung wiederzugeben, soweit Sie sich ausdrücklich von ihr distanzieren, indem sie die fremde Tatsachenbehauptung richtig stellen oder ihr klar widersprechen. Aber Vorsicht: Enth?lt die wiedergegebene fremde Tatsachenbehauptung eine Beleidigung oder Schm?hkritik, begeht man trotz der Richtigstellung oder des Widerspruchs eine Ehrverletzung und damit eine Pers?nlichkeitsrechtsverletzung!
Meinungs?u?erungen sind Werturteile und pers?nliche ?berzeugungen. Sie k?nnen im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden.
Meinungs?u?erungen sind zwar vom Grundrecht für Meinungsfreiheit ( (Artikel 5 Absatz 1 GG) ) geschützt, k?nnen aber dennoch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts eines Dritten sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Beleidigung oder um eine Schm?hkritik handelt.
Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre einer Person verletzt wird. Ob eine solche Beleidigung vorliegt, ergibt sich aus der Form oder den Umst?nden, unter denen die Aussage gemacht wurde. Von einer Beleidigung ist bei der Verwendung von Schimpfw?rtern oder bei einem Vergleich von Personen mit Tieren (z.B. Esel, Schwein) auszugehen.
Um eine Schm?hkritik handelt es sich, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um die pers?nliche Kr?nkung und Herabsetzung einer Person bzw. eines Unternehmens. Eine Schm?hkritik ist jenseits polemischer und überspitzter Kritik.
Auch satirische Darstellungen sind Meinungs?u?erungen und unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 1 GG). Zudem k?nnen sie als Kunstwerke den Schutz des Artikel 5 Absatz 3 GG genie?en. Aber nicht jede Satire ist automatisch auch als Kunst einzuordnen. Die Grenze der Satire ist dann überschritten, wenn die Würde des Betroffenen in ihrem Kern getroffen wurde. Insoweit sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
- Die Satire muss als solche erkennbar sein
- Die Satire muss sich auf ein Ereignis oder einen Gegenstand ?ffentlichen Interesses beziehen.
- Die Satire darf keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen.
- Die Satire darf keine Beleidigungen oder Schm?hkritik enthalten.
- Die Satire darf keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen.
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)