Antwort Geb?udeabbildungen (vom Urheber überlassen)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
? Sie wollen fremde Bilder, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie m?chten wissen, was bei Abbildungen von Sachen und Geb?uden zu beachten ist.
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Abbildung, Verbreitung und Ver?ffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die abgebildeten Werke müssen sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden. Bei der Abbildung kann es sich um Malerei, Grafik oder Fotografie handeln.
Die Abbildung der urheberrechtlich geschützten Werke, wie Statuen, Bilder oder Bauwerke, muss von ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen aus gemacht werden. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis dabei nur auf deren ?u?ere Ansicht (§ 59 Absatz 1 Satz 2 UrhG). Die erstellten Bilder dürfen auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass sich die Werke bleibend an den ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden. Zeitlich begrenzte Installationen fallen somit nicht unter die Panoramafreiheit.
Wichtig:
Es sind nur solche Abbildungen erlaubt, die ohne Einsatz von Hilfsmitteln - wie beispielsweise Leitern oder Teleobjektive - von ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen aus gemacht wurden.
Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes als unwesentliches Beiwerk angesehen werden, wenn es eine untergeordnete Rolle spielt und nicht der eigentliche Gegenstand des Motivs ist. Die Ver?ffentlichung und Verbreitung von unwesentlichen Beiwerken ist ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zul?ssig (§ 57 UrhG).
Ein Hausrecht kann für Wohnungen, H?user, Grundstücke (privat oder staatlich) oder auch für 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 gelten. Im Rahmen des Hausrechts kann der Eigentümer, Besitzer bzw. Veranstalter im Rahmen einer Hausordnung festlegen, was gestattet ist und was nicht. So kann er beispielsweise entscheiden, ob Fotografien von Sachen auf dem Grundstück erstellt werden dürfen oder nicht.
Wenn Sie entsprechende fremde Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung solcher Fotografien vorlag.
Das Hausrecht ist aber dann nicht betroffen, wenn die Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erstellt wurden. Panoramafreiheit bedeutet, dass die Aufnahme von frei zug?nglichen ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Teleobjektive) erfolgt ist.
Auch reine Sachaufnahmen, die zun?chst zul?ssig sind, k?nnen dadurch, dass sie mit dem Namen einer Person in Verbindung gebracht werden, die Privat- und Intimsph?re dieser Person verletzen. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein pers?nlicher Rückzugsbereich - wie die Wohnung, das Haus oder der Garten - fotografiert und mit dem Namen des Bewohners ver?ffentlicht wird.
Wenn Sie entsprechende fremde Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung der Fotografien vorlag.
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Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.