Antwort Personenabbildungen (vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

? Sie wollen fremde Bilder, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie m?chten wissen, was bei Abbildungen von Personen zu beachten ist.

Zusammenfassung

Bilder, auf denen Personen abgebildet sind, unterliegen sowohl dem Kunsturhebergesetz als auch dem Datenschutzrecht. Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn die abgebildeten Personen entweder ihre Einwilligung dazu gegeben haben oder wenn ein sogenannter Ausnahmetatbestand vorliegt.



Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden m?chten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschlie?en. In dieser Nutzungsvereinbarung sollten neben urheberrechtlichen Regelungen auch Regelungen hinsichtlich der Pers?nlichkeitsrechte der auf den Bildern abgebildeten Personen getroffen werden. Die abgebildeten Personen haben ein Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht.

Die schriftliche Nutzungsvereinbarung sichert dem Lizenznehmer eine rechtssichere Nutzung der Bilder zu. Im Zweifel sollte der Lizenznehmer den Nachweis einer schriftlichen Einwilligung der abgebildeten Personen von dem Lizenzgeber verlangen, um Pers?nlichkeitsrechtsverletzungen auszuschlie?en.

Wenn der Abgebildete erkennbar ist, dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ?ffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Dieses Recht am eigenen Bild ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG).

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangeh?rige die Person identifizieren k?nnen.

Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist nicht notwendig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen in § 23 KUG vorliegt. In diesem Fall dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung hergestellt und auch ver?ffentlicht werden.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG) dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die ?ffentlichkeit ein besonderes gesteigertes Interesse hat, zum Beispiel aufgrund ihrer T?tigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Personen der Zeitgeschichte k?nnen insbesondere Politiker, Sportler, Musiker oder Schauspieler sein. Aber auch unbekannte Personen k?nnen aufgrund eines ?ffentlich-relevanten Ereignisses im ?ffentlichen Interesse stehen und dürfen dann im Zusammenhang mit dem Ereignis ohne ihre Einwilligung abgebildet werden.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen ?rtlichkeit erscheinen, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt. Es handelt sich dabei insbesondere um Situationen, in denen die Personen zuf?llig oder aus Versehen abgebildet wurden.


Hinweis

In der Praxis bietet sich zur Orientierung hinsichtlich des Vorliegens von Beiwerk die folgende Frage an:

Kann die Abbildung der Person entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes ver?ndern würden?

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ?hnlichen Vorg?ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Es ist nicht zul?ssig, einzelne Personen aus der Gruppe hervorzuheben, au?er bestimmte Personen heben sich selber aus der Gruppe hervor. Dies kann z.B. durch eine auff?llige Kleidung/Kostüm geschehen oder durch eine besondere Funktion in der Gruppe, wie beispielsweise ein Redner.


Unter den Begriff ?Versammlungen, Aufzüge und ?hnliche Vorg?nge“ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, einem Konzert, an Kongressen oder einer Sportveranstaltungen. Dagegen liegt beim Sonnenbaden im Park oder beim Stehen in der Warteschlange für den Bus kein gemeinsamer Zweck vor.

Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die ?ffentlichkeit zug?nglich sein, d.h. es darf sich nicht um Privatveranstaltungen handeln.

Wichtig: Eine Veranstaltung kann auch dann ?ffentlich zug?nglich sein, wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist oder die Veranstaltung entgeltpflichtig ist.

Personenbildnisse unterliegen einerseits dem Kunsturhebergesetz (KUG), andererseits unterliegen sie aber auch zugleich als personenbezogene Daten dem Datenschutzrecht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 4 Nr. 1, 1. Halbsatz DS-GVO) ist grunds?tzlich verboten. Von diesem grunds?tzlichen Verbot gibt es zwei Ausnahmen:

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Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)