Antwort (in Lehrveranstaltungen wiedergeben)

Wie kann ich urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher wiedergeben ?

? Sie m?chten urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher wiedergeben. Die Materialien dienen der Veranschaulichung Ihrer Lehre.

Zusammenfassung

Für die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dürfen urheberrechtlich geschützte Werke zu nicht kommerziellen Zwecken ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 60a UrhG). Dies darf in einem Umfang von bis zu 15% des Werkes geschehen. Eine Einwilligung des Rechteinhabers ist dafür nicht n?tig.

Was Sie für die rechtssichere Benutzung fremder Materialen beachten müssen, k?nnen Sie hier nachlesen.



Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und ohne Einschr?nkungen wiedergegeben werden.

Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen (§ 60 Absatz 4 UrhG) - wie z.B. Hochschulen, für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes ?ffentlich wiederzugeben. Die ?ffentliche Wiedergabe kann die Einbindung von urheberrechtlich geschützten Materialien, wie Texte, Bilder, Audio- und Videosequenzen in Pr?sentationsfolien sowie das Abspielen von Musik / Filmen umfassen. Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein. Die ?ffentliche Wiedergabe von Materialien darf nur für Lehrende und Teilnehmer desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe etc. erfolgen. Nicht zul?ssig w?re es, für Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung das Material wiederzugeben.

Wichtig ist, dass das ?ffentlich wiedergegebene Werk schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.

Eine ?ffentliche Wiedergabe, wie beispielsweise durch Einbindung von urheberrechtlich geschützten Materialien wie Texte, Bilder, Audio- und Videosequenzen in Pr?sentationsfolien, das Abspielen von Musik oder Filmen, ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (§ 60 Absatz 4 UrhG) - wie z.B. Hochschulen, haben. Dies k?nnen Lehrende sein, die für Teilnehmer ihrer Lehrveranstaltungen urheberrechtlich geschützte Materialien ?ffentlich wiedergeben oder Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek.

Zweck der ?ffentlichen Wiedergabe von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Pr?senzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die ?ffentliche Wiedergabe nach § 60a UrhG kann für folgende Zwecke erfolgen:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Wenn die ?ffentliche Wiedergabe nicht den Voraussetzungen von § 60a UrhG entspricht, kann eventuell die Schrankenbestimmung von § 52 UrhG zur Anwendung kommen. Für § 52 UrhG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Wiedergabe dient nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters
  • Die Teilnehmer bezahlen für die Wiedergabe kein direktes Entgelt.
  • Keiner der etwaig mitwirkenden Künstler (z.B. Schauspieler, Musiker) erh?lt eine besondere Vergütung (erlaubt sind aber die Erstattung von Reisekosten oder die Bereitstellung von Speisen und Getr?nken im üblichen Umfang).

Detaillierte Informationen zu § 52 UrhG finden Sie [hier].

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. 

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes ?ffentlich wiedergegeben werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3 Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

 

Die ?ffentliche Wiedergabe von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 % eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG). 

Zul?ssig ist bei Datenbanken aber ausschlie?lich die Vervielf?ltigung - nicht die ?ffentliche Wiedergabe - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem?? § 60a UrhG (§ 87 c Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen die ?ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre verhindern, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ?ffentlich wiedergegeben wird, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Für die ?ffentliche Wiedergabe von Werken nach § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung (Bereitstellung über das Internet/Intranet zum Abruf). Vergütungsfrei sind damit Nutzungen in Lehrveranstaltungen, wie beispielsweise das Abspielen von Musik im Rahmen von Vorlesungen oder die Nutzung von Werken, wie Fotografien, in Vorlesungspr?sentationen. 


Begriffserkl?rungen

Wiedergabe von Inhalten

z.B. Einbinden von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen, Abspielen von Musik oder Filmen

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]