Antwort Kopien für Lehrende und Prüfer
Wie kann ich für Unterricht und Lehre Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für Studierende, andere Lehrende, Prüfer und Dritte rechtssicher erstellen?
? Sie wollen Kopien für Lehrende und Prüfer derselben Bildungseinrichtung erstellen und austeilen.
Inhaltsübersicht
- Ausnahmen zum Urheberrecht
- Kopien für Lehrende und Prüfer derselben Bildungseinrichtung (§ 60a UrhG)
- Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG): Abgrenzung zu § 60a UrhG
- Wer darf die Kopien anfertigen?
- Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
- Nutzung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken
- Umfang der Nutzung
- Welche Nutzungen sind nach § 60a UrhG nicht erlaubt?
- Datenbankwerke und Datenbanken
- Technische Schutzma?nahmen
- Quellenangabe
- ?nderungsverbot
- Vergütung
Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und damit auch Kopien unbegrenzt erstellt werden. Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte.
Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für Lehrende und Prüfer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und zu verbreiten. Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein. Kopien dürfen auch für andere Lehrende und Prüfer au?erhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung t?tig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen / Prüfungen benutzten (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Vervielf?ltigungen, in Form der Erstellung von Kopien, müssen durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - haben, z.B. durch Lehrende, die im Rahmen einer Eigennutzung für sich selbst Kopien oder für eine Lehrveranstaltung erstellen bzw. Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. einem Copy-Shop, scheidet aber aus.
Zweck der Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.
Die Kopien k?nnen für folgende Nutzungen angefertigt werden:
- Veranschaulichung des Unterrichts
- im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
- Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
- Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).
Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.
?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.
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- Schutzbereich des Urheberrechts
- Sonderf?lle: Zitat, ?ffentliche Wiedergabe, Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, Unterricht und Lehre, Wissenschaftliche Forschung, Text und Data Mining
- Schutz von Datenbanken
- Erwerb und Einr?umung von Nutzungsrechten / Lizenzierung
- Open Content und Creative Commons
Begriffserkl?rungen
Vervielf?ltigung
z.B. Fotokopien aus Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Download von Dateien aus dem Internet
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).