Antwort (Nutzung durch Dritte)

Wie kann ich für die wissenschafliche Forschung urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher nutzen?

? Dritte m?chten urheberrechtlich geschützte Materialien zur ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung nutzen.

Zusammenfassung

Wenn einzelne Dritte die Qualit?t von wissenschaftlicher Forschung überprüfen müssen, kann die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG zur Anwendung kommen. Diese erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material in einem Umfang von bis zu 15% des Gesamtwerkes.

Bei der Anwendung dieser auf den ersten Blick einfachen Regel gibt es einige Details zu beachten, die Ihnen im folgenden Text erl?utert werden.



Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und damit ohne Einschr?nkungen beispielsweise online zur Verfügung gestellt werden.

Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Die sogenannten Schranken des Urheberrechts gestatten, Werke unter den jeweils geregelten Voraussetzungen auch ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers nutzen.

Soweit Materialien, wie z.B. Open-Access-Materialien, unter einer Open Content-Lizenz, wie einer Creative-Commons-Lizenz, bereitgestellt werden und eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschl?gig ist, sind die Creative-Commons-Lizenzbedingungen in diesem Fall ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

II. Nutzung durch einzelne Dritte, soweit dies der ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung dient (§ 60c UrhG)

Nach der gesetzlichen Schrankenbestimmung der Nutzung für die wissenschaftliche Forschung (§ 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG) ist es zul?ssig, für einzelne Dritte, soweit dies der ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung dient, bis zu 15 Prozent, eines - ver?ffentlichten oder auch unver?ffentlichten Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielf?ltigen (z.B.analoge und  digitale Kopien, Download von Dateien aus dem Internet, Einscannen von Dokumenten etc.), zu verbreiten (z.B. Verteilen von Kopien) und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (Bereitstellung über das Internet /Intranet zum Abruf.).

Ver?ffentlicht“ ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde, wobei auch eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ausreichend ist.

Unver?ffentlichte Werke dürfen nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstver?ffentlicht werden.

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Auf die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für die wissenschaftliche Forschung (§ 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG) k?nnen sich insbesondere folgende Personengruppen berufen

  • Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung

  • Personen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B.Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten

  • Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich t?tig sind, z.B. im Rahmen des Verfassens eines Artikels für eine Fachzeitschrift.

Die Nutzungshandlungen dürfen auch von einem Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt. So kann beispielsweise die Herstellung von Kopien durch einen Mitarbeiter oder durch einen Copy-Shop erfolgen.

Die Werke k?nnen für ?einzelne Dritte, soweit dies der ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung dient“ (§ 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG) genutzt werden. Dies soll es Dritten erm?glichen im sogenannten Peer Review vor Ver?ffentlichungen oder vor Preisvergaben die wissenschaftliche Forschung leichter überprüfen zu k?nnen. Auch in diesem Fall ist zu verhindern, dass sonstige Personen Zugriff auf die Inhalte haben - wie z.B. durch technische Ma?nahmen.

 

2. Nutzung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken

Die Nutzung eines Werkes zur wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, ob die Ausrichtung der Forschungst?tigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an ?ffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG fallen kann.

Auch die Ver?ffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

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3. Umfang der Nutzung

Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielf?ltigt, verbreitet und ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Dabei ist es unerheblich, ob das Werk z.B. in einer Bibliothek ausleihbar ist oder gekauft werden kann.

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,

  • Vorwort,

  • Einleitung,

  • Hauptteil,

  • Literaturverzeichnis,

  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,

  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,

  • Werke geringen Umfangs und

  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist.

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4. Aufnahme ?ffentlicher Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- und Tontr?ger

Die Schrankenbestimmung der Nutzung für die wissenschaftliche Forschung erlaubt es nicht, w?hrend ?ffentlicher Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tontr?ger aufzunehmen und sp?ter ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 60c Absatz 4 UrhG).

Es ist damit beispielsweise unzul?ssig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B.Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

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Die Vervielf?ltigung und ?ffentliche Zug?nglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60c Absatz 1 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die nicht-kommerzielle, eigene wissenschaftliche Forschung zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Die ?ffentliche Zug?nglichmachung einer Datenbank ist nicht erlaubt.

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

7. Quellenangabe

Das Werk, das für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind.

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

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Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende ?nderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die Verbreitung und ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60c UrhG hat der Rechteinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.


Begriffserkl?rungen

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]