Antwort: Aufzeichnung (Herstellerrechte)
Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?
? Sie interessieren sich für die Rechtssituation des Herstellers der Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung.
Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen k?nnen als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), soweit die Darstellung Ausdruck einer pers?nlich geistigen Sch?pfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG) ist. Die Qualit?t oder L?nge der Aufzeichnung ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes.
Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungsh?he ist aber nicht erreicht, wenn es auf eine m?glichst realit?tsgetreue Abbildung des Geschehens ankommt. Eine realit?tsgetreue Aufnahme einer Lehrveranstaltung wird deshalb in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sein.
Das blo?e Abfilmen mit einer feststehen Kamera zum Zweck der realit?tsgetreuen Aufzeichnung wird als Laufbild bezeichnet. Derartige Aufnahmen von Lehrveranstaltungen werden vom Urheberrechtsgesetz mittels des Leistungsschutzrechts geschützt.
Die Rechte an einem Filmwerk oder einem Laufbild hat derjenige, unter dessen Leitung das Filmwerk bzw. das Laufbild hergestellt wurde, also der Filmhersteller bzw. der Laufbildhersteller. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder tr?gt.
Bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen ist in der Regel die jeweilige Hochschule der Hersteller; sie schafft die technischen Voraussetzungen für die Aufzeichnung und tr?gt die Kosten. Hersteller ist dabei die Einrichtung und nicht die Person, die im Einzelfall t?tig geworden ist. Die Hochschule hat somit als Filmhersteller bzw. als Hersteller der Laufbilder das ausschlie?liche Recht, die Aufzeichnung der Lehrveranstaltung zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, zur ?ffentlichen Vorführung, Funksendung und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).
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Begriffserkl?rungen
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein .
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).