Antwort: Aufzeichnung (Pers?nlichkeitsrechte TN)
Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?
? Sie interessieren sich für die Pers?nlichkeitsrechte der Veranstaltungsteilnehmer bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung.
Bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung kann das Allgemeine Pers?nlichkeitsrecht der Veranstaltungsteilnehmer betroffen sein.
Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 1 GG). Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung von Lehrveranstaltungen sind insbesondere das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Auspr?gungen des Allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts zu beachten.
Wenn die Aufnahme und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung Personenbilder oder Wortbeitr?ge von Veranstaltungsteilnehmern enth?lt, ist von den betroffenen Personen die Einwilligung erforderlich. Wenn der abgebildete Veranstaltungsteilnehmer noch minderj?hrig ist, sollte neben der Einwilligung des Minderj?hrigen auch die Einwilligung der Eltern eingeholt werden.
Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts. Es erstreckt sich auf die von einer Person gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise ge?u?erten Worte und umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob der Inhalt einem Gespr?chspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der ?ffentlichkeit zug?nglich sein soll.
Teilnehmer einer Lehrveranstaltung k?nnen deshalb entscheiden, ob sie die Aufnahme und Ver?ffentlichung eines Wortbeitrages erlauben. Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Teilnehmers angefertigt und genutzt werden, verletzten das Recht am eigenen Wort und sind unzul?ssig.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts. Bildnisse grunds?tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ?ffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangeh?rige die Person identifizieren k?nnen. Besondere Merkmale, wie Haarschnitt oder Kleidung, k?nnen ausreichend sein. Wenn eine solche Erkennbarkeit gegeben ist, dürfen Teilnehmer einer Lehrveranstaltung nur aufgezeichnet werden, wenn eine Einwilligung dazu vorliegt. Die Einstellung der Kamera und der Bildausschnitt müssten gegebenenfalls so ausgew?hlt werden, dass die Veranstaltungsteilnehmer nicht zu sehen sind.
Wenn das Veranstaltungsformat auf eine Beteiligung der Veranstaltungsteilnehmer ausgerichtet ist und das Einholen individueller Einwilligungen nicht m?glich ist, w?re eine praktikable M?glichkeit, die Teilnehmer im Vorfeld der Veranstaltung auf die Aufzeichnung hinzuweisen. Dies k?nnte beispielsweise im Vorlesungsverzeichnis und durch gut sichtbaren Aushang an den H?rsaaltüren geschehen. Im Rahmen dieses Hinweises muss auch darauf verwiesen werden, dass jederzeit ein Widerruf dieser Einwilligung m?glich ist. Zu bedenken ist aber, dass diese Art der Einwilligung nicht umfassend rechtssicher ist, da sich die Teilnehmer im Zweifel darauf zurückziehen k?nnen, den Hinweis nicht wahrgenommen zu haben. Eine Einwilligung jedes einzelnen ist damit immer die rechtssicherste Variante. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Teilnehmer durch eine von ihm nicht gewünschte Aufzeichnung nicht daran gehindert werden darf, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen, insbesondere, wenn es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt.
Das KUG sieht aber auch gesetzliche Ausnahmen vor, bei denen keine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig ist. Eine solche Ausnahme ist die Abbildung von Teilnehmern einer Versammlung (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG). Unter den Begriff ?Versammlungen, Aufzüge und ?hnlichen Vorg?ngen“ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die ?ffentlichkeit zug?nglich sein, d.h. es darf sich nicht um Privatveranstaltungen handeln. Ob die Aufzeichnung der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung durch die Ausnahme nach § 23 KUG erfasst ist und damit keine Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer notwendig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Film- und Tonaufnahmen von Teilnehmern einer Lehrveranstaltung unterliegen nicht nur dem Kunsturhebergesetz (KUG), sondern als personenbezogene Daten auch dem Datenschutzrecht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 4 Nr. 1, 1. Halbsatz Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) ist grunds?tzlich verboten, es sei denn, der von der Datenverarbeitung Betroffene hat seine Einwilligung dazu gegeben. Wenn ein Erlaubnistatbestand nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO vorliegt, ist die Einwilligung der betroffenen Person nicht notwendig.
Die Aufzeichnung und Ver?ffentlichung von Lehrveranstaltungen bedarf in der Regel auch der Einwilligung des abgebildeten Vortragenden.
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Begriffserkl?rungen
Pers?nlichkeitsrecht
Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Auspr?gungen des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.