Antwort: Aufzeichnung (Rechte Teilnehmender)
Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?
? Sie interessieren sich für die Urheberrechte bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung.
An Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Vorlesungen, besteht in der Regel ein Urheberrecht. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Für die Aufzeichnung und die Ver?ffentlichung im Internet ist die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.
Neben dem gesprochenen Wort werden in Lehrveranstaltungen auch Lehrmaterialien verwendet, wie z.B. Pr?sentationen. Diese enthalten in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte, Fotos, Grafiken und Zeichnungen. Auch für sie ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers hinsichtlich der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung n?tig.
Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre gem?? § 60 a UrhG umfasst, ist die Vervielf?ltigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzul?ssig, Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 a UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.
Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.
Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) umfasst, ist die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger, w?hrend das Werk ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird und es sp?ter ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 60 c Absatz 4 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzul?ssig Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 c UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
§ 53 Absatz 1 UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts für den privaten Gebrauch. Diese erlaubt aber nicht, ?ffentliche Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tontr?ger aufzunehmen. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere ?ffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.
Wann ist eine Lehrveranstaltung ?ffentlich? 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberfl?chlich ?vom Sehen“ kennen, gelten als ?ffentliche 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen nicht-?ffentlich sind, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden.
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Begriffserkl?rungen
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein .
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]