Antwort: Aufzeichnung (Pers?nlichkeitsrechte)

Wie k?nnen Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden?

? Sie interessieren sich für die Pers?nlichkeitsrechte des Vortragenden bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Zusammenfassung

Wenn eine Lehrveranstaltung aufgezeichnet und ver?ffentlicht werden soll, müssen die allgemeinen Pers?nlichkeitsrechte des Vortragenden und das Datenschutzrecht beachtet werden. Diese setzen in der Regel die Einwilligung des Vortragenden in die Aufnahme und Ver?ffentlichung seiner Lehrveranstaltungen voraus.



Bei der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung einer Lehrveranstaltung ist neben dem Urheberrecht immer auch das Allgemeine Pers?nlichkeitsrecht betroffen.

Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 1 GG). Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Ver?ffentlichung von Lehrveranstaltungen sind insbesondere das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Auspr?gungen des Allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts zu beachten. Diese setzen in der Regel die Einwilligung der Vortragenden in die Aufnahme und Ver?ffentlichung ihrer Lehrveranstaltungen voraus.

Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts. Es erstreckt sich auf die von einer Person gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise ge?u?erten Worte und umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob der Inhalt einem Gespr?chspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der ?ffentlichkeit zug?nglich sein soll.

Vortragende k?nnen deshalb entscheiden, ob sie die Aufnahme und Ver?ffentlichung ihrer Hochschulvorlesung erlauben. Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Vortragenden angefertigt und genutzt werden, verletzten das Recht am eigenen Wort und sind unzul?ssig.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts. Bildnisse dürfen grunds?tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ?ffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangeh?rige die Person identifizieren k?nnen.

Bei Vortragenden in einer Lehrveranstaltung ist eine solche Erkennbarkeit in der Regel gegeben. Eine Einwilligung in die Aufzeichnung und Ver?ffentlichung der Lehrveranstaltung ist deshalb erforderlich.

Das KUG sieht aber auch gesetzliche Ausnahmen vor, bei denen keine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig ist. Eine solche Ausnahme ist die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte. Von diesen k?nnen ohne deren Einwilligung Bildnisse hergestellt werden. Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die ?ffentlichkeit ein besonderes, gesteigertes Interesse hat, wie aufgrund ihrer T?tigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses.

Im Kontext der Hochschule bedeutet dies: Wenn ein berühmter Wissenschaftlicher in einer Lehrveranstaltung vortr?gt, k?nnen von ihm Bildnisse angefertigt werden.

Film- und Tonaufnahmen des Vortragenden einer Lehrveranstaltung unterliegen nicht nur dem Kunsturhebergesetz (KUG), sondern als personenbezogene Daten auch dem Datenschutzrecht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 4 Nr. 1, 1. Halbsatz Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) ist grunds?tzlich verboten, es sei denn, der von der Datenverarbeitung Betroffene hat seine Einwilligung dazu gegeben. Wenn ein Erlaubnistatbestand nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO vorliegt, ist die Einwilligung der betroffenen Person nicht notwendig.

In die Aufzeichnung und Ver?ffentlichung von Lehrveranstaltungen muss der abgebildete Vortragende deshalb grunds?tzlich einwilligen.

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