Antwort (individuelle Lizenz)

Wie kann ich selbst erstellte Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher für andere bereitstellen?

? Sie m?chten selbst erstellte Lehrmaterialien bzw. Studienmodule im Rahmen eines individuell verhandelten Lizenzvertrages bereitstellen.

Zusammenfassung

Für eine rechtssichere Verwendung empfiehlt es sich, mit dem Lizenznehmer eine schriftliche Nutzungsvereinbarung (Lizenzvertrag) abzuschlie?en. In dieser Vereinbarung sollten die nachfolgend aufgeführten Punkte berücksichtigt werden.

Lehrmaterialien bzw. Studienmodule sind Werke, für deren Nutzung Dritte eine Erlaubnis ben?tigen. Eine solche Erlaubnis wird in der Umgangssprache als Lizenz bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.


Hinweis

Auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Denn das Urheberrecht als solches kann aufgrund der engen Verbindung zwischen Urheber und Werk nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Lizenznehmer erh?lt vom Lizenzgeber also nicht das Urheberrecht als solches, sondern nur ein Nutzungsrecht.


Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzvertr?gen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzvertr?ge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschlie?liche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Urheber, die ein ausschlie?liches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung einger?umt haben, sind aber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einr?umung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzur?umen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstver?ffentlichung ist anzugeben.

Frühestens fünf Jahre nach Einr?umung des ausschlie?lichen Nutzungsrechts k?nnen die Vertragspartner das ausschlie?liche Nutzungsrecht für die gesamte Schutzdauer vereinbaren (§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umst?nden gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), n?mlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt ist oder das Werk nicht ver?ffentlicht werden soll.

Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Auch Urhebern wissenschaftlicher Beitr?ge wird im Rahmen des Zweitver?ffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal j?hrlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zw?lf Monaten seit der Erstver?ffentlichung über das Internet ?ffentlich zug?nglich zu machen. Die Quelle der Erstver?ffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschlie?lich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printver?ffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst.

Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einr?umen. Die Einr?umung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einr?umen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschlie?liches Nutzungsrecht, immer mit h?heren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschlie?liches oder ein einfaches Nutzungsrecht einger?umt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielf?ltig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten einger?umt werden sollen, ob
  • die Nutzung r?umlich beschr?nkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschr?nkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis h?ufig dazu, dass Lizenzvertr?ge sehr lang und detailliert alle m?glichen Nutzungen umschreiben.


Grunds?tzlich ist es auch m?glich, Vertr?ge über Nutzungsarten zu schlie?en, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erh?lt einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsm?glichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einr?umung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schlie?en, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu k?nnen, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte einger?umt wurden.

Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenzgeber sicherstellen, dass er auch tats?chlich berechtigt ist, die Nutzungsrechte an den Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einzur?umen.Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen
worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumf?nglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh?ltnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzur?umen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen T?tigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.

Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall k?nnen dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang einger?umt werden, wie sie dem Lizenzgeber einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht einger?umt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte ?Rechtszusicherung" zu erhalten, wonach dieser eine vertragliche Zusicherung erteilt, dass er über die einzur?umende Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch den betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die H?he der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die ?nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gew?hrt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die H?he einer angemessenen Vergütung sind Tarifvertr?ge und die von den Verwerter- und Urheberverb?nden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Content

Open Content-Lizenzen er?ffnen die M?glichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC). 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]