Antwort (OER)

Wie kann ich selbst erstellte Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher für andere bereitstellen?

? Sie m?chten selbst erstellte Lehrmaterialien bzw. Studienmodule als Open Educational Resources (OER) bereitstellen.

Zusammenfassung

Für die Bereitstellung von Materialen als OER sind verschiedene Open-Content-Lizenzen geeignet. Hier k?nnen Sie lesen, welche davon in Betracht kommen und wie sie diese rechtssicher verwenden k?nnen. Der Fokus wird auf die Creative-Commons-Lizenz gelegt. Wenn Sie Urheber im Anstellungsverh?ltnis sind, sollten Sie sicherstellen, dass sie über die notwendigen Rechte zur Rechtseinr?umung verfügen.


Open Educational Resources (OER) sind Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, die unter einer kostenfreien Lizenz bereitgestellt werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nutzung der Materialien zu erm?glichen und die Bildung der Menschen zu unterstützen. OER genie?en in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Sie werden aber von den Urhebern bzw. Rechteinhabern zur 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 oder weniger freien Nutzung bereitgestellt und unterscheiden sich dadurch von den Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen, die auf klassische Weise, wie beispielsweise durch Verlage, ver?ffentlicht werden. Die Lizenzbedingungen der OER h?ngen von der gew?hlten Open-Content-Lizenz ab.

Es gibt keine einheitliche Definition von OER. Verschiedene Organisationen haben eigene Definitionen entwickelt, wie beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD): “OER are digitised materials offered freely and openly for educators, students, and self- learners to use and reuse for teaching, learning, and research. OER includes learning content, software tools to develop, use, and distribute content, and implementation resources such as open licences.” oder die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): ?OER is defined as the technology-enabled, open provision of educational resources for consultation, use and adaptation by a community of users for non-commercial purposes.

Alle Definitionen von OER fordern, dass die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bearbeitet und weitergegeben werden dürfen und dass für die Einr?umung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten kein Entgelt erhoben werden darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass OER umfassend kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. So k?nnen beispielsweise Materialien, die in gedruckter Form vertrieben werden, wie z.B. Bücher, gegen ein Entgelt verkauft werden. Die Zahlung erfolgt hier nicht für die Einr?umung der Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, sondern für das Eigentum an dem übergebenen Buch.

Open Content-Lizenzen r?umen die erforderlichen Nutzungsrechte an OER-Materialien ein. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, die für OER verwendet werden k?nnen, wie die GNU General Public Licence (GPL) für Softwareprogramme, die Open Data Commons License für Datenbanken und die Creative-Commons-Lizenzen (CC), insbesondere für Bilder, Videos, Texte und Musik (ab der Version 4.0 auch für Datenbanken).
Wenn Sie eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule als OER zur Verfügung stellen m?chten, ist es besser, Standard-Open-Content-Lizenzen zu verwenden als eigene OER-Lizenzen, auch wenn diese m?glicherweise besser auf die eigene Situation passen.


Hinweis

Es ist empfehlenswert, bereits eingeführte und bekannte Open Content-Lizenzen zu verwenden, wie beispielsweise Creative Commons-Lizenzen. Sie sind weltweit bekannt und wurden bereits millionenfach zur Lizenzierung von Inhalten genutzt.

Beispiel: Die Texte der Online-Enzyklop?die ?Wikipedia“ sind unter der Creative Commons-Lizenz ?Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ lizenziert, sodass sie für beliebige Zwecke - also auch für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule - kostenfrei genutzt werden k?nnen. Es handelt sich damit um OER.


Indem der Urheber bzw. Rechteinhaber bei der Ver?ffentlichung seines Werkes darauf hinweist, dass eine bestimmte Open-Content-Lizenz für die OER-Materialien zur Anwendung kommen soll, entsteht automatisch mit Aufnahme der im Rahmen der Lizenz erlaubten Nutzung der OER-Materialien - und ohne irgendwelche Vertragsverhandlungen - ein rechtlich verbindlicher Lizenzvertrag mit dem Lizenznehmer zu den Lizenzbedingungen der jeweils ausgew?hlten Open-Content-Lizenz.
Verst??t der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen, wird eine Urheberrechtsverletzung begangen.
Um eine Durchsetzbarkeit von Rechtsverletzungen zu erm?glichen, beinhalten viele Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise auch die Creative Commons-Lizenzen, eine sogenannte ?automatic termination clause“, wonach der Nutzer, der gegen die Lizenzbestimmungen verst??t, automatisch seine Rechte aus der Lizenz verliert. Die Version 4.0 der Creative Commons-Lizenzen sieht zudem eine Heilungsoption von Lizenzverletzungen vor, die besagt, dass wenn die Rechtsverletzung innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird, leben die Rechte wieder auf und eine Nutzung kann fortgesetzt werden.

Der Urheber bzw. Rechteinhaber von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen, die als OER unter einer Open Content-Lizenz lizenziert werden sollen, muss sicherstellen, dass er über die notwendigen Rechte zur Rechteeinr?umung verfügt. Bei selbst erstellten Materialien bzw. Modulen liegen die Rechte in der Regel vollumf?nglich beim Ersteller der Materialien, es sei denn, sie wurden im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverh?ltnisses geschaffen. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsrechte an diesen dienstlich geschaffenen Werken in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zustehen und in diesen F?llen keine Berechtigung besteht, entsprechende Nutzungsrechte einzur?umen. Dies w?re nur dann m?glich, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden oder der Ersteller eine eigenverantwortliche wissenschaftliche T?tigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Urheber als Ersteller der Materialien auch dann nicht über die Rechte zur Rechteeinr?umung verfügt, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte, wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Urhebern wissenschaftlicher Beitr?ge wird im Rahmen des Zweitver?ffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) aber gestattet, ihre wissenschaftlichen Zeitschriftenbeitr?ge nach Ablauf von zw?lf Monaten seit der Erstver?ffentlichung über das Internet ?ffentlich zug?nglich zu machen. Die Quelle der Erstver?ffentlichung muss dabei genannt werden. Die Zweitverwertung kann ausschlie?lich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printver?ffentlichungen, sind nicht erlaubt. Das Zweitver?ffentlichungsrecht gilt auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschlie?liches Nutzungsrecht einger?umt wurde.

Darüber hinaus sind Urheber, die ein ausschlie?liches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung einger?umt haben, berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einr?umung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzur?umen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstver?ffentlichung ist anzugeben. Frühestens fünf Jahre nach Einr?umung des ausschlie?lichen Nutzungsrechts k?nnen die Vertragspartner das ausschlie?liche Nutzungsrecht aber für die gesamte Schutzdauer vereinbaren(§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umst?nden gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), n?mlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marken oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt  ist oder das Werk nicht ver?ffentlicht werden soll.
Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Zudem sind weitere ?Rechte Dritter“ zu beachten, wie beispielsweise die Urheberrechte bei der Nutzung fremder Bilder bzw. Pers?nlichkeitsrechte bei abgebildeten bzw. aufgenommenen Personen. Die diesbezüglichen Nutzungsrechte k?nnen nur in dem Umfang dem Lizenznehmer einger?umt werden, wie Sie dem Lizenzgeber von den Dritten einger?umt wurden bzw. wie er zur weiteren Einr?umung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht m?glich und die Materialien würden ohne die notwendige Berechtigung genutzt.


Hinweis

Wichtig ist, dass man bei der Erstellung der Lehrmaterialien bzw. Studienmodule nur solche fremden Inhalte verwendet, die entweder gemeinfrei sind, für die eine gesetzliche Schrankenbestimmung  Anwendung findet bzw. es sich um Inhalte handelt, die unter einer Open-Content-Lizenz ver?ffentlich wurden, die zu der Open-Content-Lizenz für die eigenen Materialien passt.


Haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, die als OER ver?ffentlich werden sollen, nur einen Ersteller, ist dieser der Urheber und kann als Lizenzgeber das Werk in der Regel problemlos unter einer Open-Content-Lizenz ver?ffentlichen. Sind hingegen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Urheber als Miturheber beteiligt, gibt es zwei M?glichkeiten.

Die Miturheber k?nnen die Nutzungsrechte an einen Verlag oder eine sonstige Institution - wie beispielsweise eine Hochschule oder eine Stiftung - einr?umen, die dann wiederum den Nutzern an den Materialien eine Open-Content-Lizenz einr?umt. Dieses Lizenzmodell entspricht dem klassischen Modell einer Verlags- oder Herausgeberpublikation, die aber auch für OER-Ver?ffentlichungen geeignet ist, soweit die Urheber dem Verlag / Herausgeber all diejenigen Rechte einr?umen, die erforderlich sind, um eine Open-Content-Lizenz an die Nutzer der Materialien zu erteilen. Entscheidend ist hierbei, dass die Urheber zun?chst zustimmen, dass die Materialien unter einer Open-Content-Lizenz ver?ffentlicht werden und eine Einigung darauf erfolgt, welche Open-Content-Lizenz verwendet werden soll. Darüber hinaus sind dem Verlag bzw. der Institution ausschlie?liche Nutzungsrechte von den Urhebern einzur?umen, damit dieser berechtigt ist, Nutzungsrechte im Rahmen der festgelegten Open-Content-Lizenz an Dritte zu erteilen.
Ein Beispiel zu diesem Modell ist die Herausgabe eines Open-Access-Journals durch eine Hochschule.

Bei einer Miturheberschaft an einem Werk k?nnen die Urheber selber als Lizenzgeber die Open-Content-Lizenzen einr?umen, indem jeder Urheber seinen Beitrag und seine ?nderungen lizenziert. Der Nutzer erh?lt dann die Lizenz von allen Autoren. Ein Beispiel zu diesem Modell ist die Plattform Wikipedia.


Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) beruhen auf einem Baukastenprinzip und k?nnen kostenlos genutzt werden. Der Baukasten besteht aus vier Lizenzmodulen: BY, NC, ND, SA. Aus diesen Modulen lassen sich sechs verschiedene CC-Lizenzen erstellen. Die CC-Lizenzen k?nnen nicht nur online, sondern auch offline verwendet werden (z.B. die Lizenzierung eines Buches).
Mithilfe von Abkürzungen und Piktogrammen kann man sich schnell einen guten ?berblick über die unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten verschaffen.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel ?BY“ für ?attribution" (Namensnennung) und ein ?M?nnchen“-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul ?Namensnennung“ ist für jede CC-Lizenz verpflichtend und beinhaltet folgende Pflichten für den Nutzer:

  • Nennung des Namens oder des Pseudonyms des Urhebers.
  • Nennung des Titels des Werkes (z.B. Musiktitel oder Filmtitel)
  • Verlinkung zum Werk (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Verlinkung zur Lizenzbeschreibung (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Hinweis auf eine etwaige Bearbeitung, sofern das Werk in einer ver?nderten Version geteilt wird.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel ?NC“ für ?non-commercial“ (keine kommerzielle Nutzung) und einem durchgestrichenen Euro- oder Dollarzeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul beinhaltet die Pflicht für den Nutzer, das Werk nicht kommerziell zu verwenden d.h. es darf nicht zu einer Gewinnerzielungsabsicht beitragen.

Wichtig ist, dass auch Bildung nicht immer nicht-kommerziell ist. Auch im Bildungssektor gibt es privatwirtschaftliche Unternehmen als Anbieter von Bildung. OER unter diesem Lizenzmodul dürften beispielsweise nicht von einem privaten Bildungstr?ger für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden. Auch die Nutzung für kostenpflichtigen Kurse an staatlichen Hochschulen kann zu Problemen führen bei der Verpflichtung zur nicht kommerziellen Nutzung.

Für Inhalte, wie beispielsweise Videos oder Broschüren, die mit ?ffentlichen Mitteln finanziert wurden, sind der Einsatz einer NC-Lizenz und damit der Ausschluss von Unternehmen von der Nutzung wohl nicht argumentierbar.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel ?ND“ für ?no derivates“ (keine Bearbeitung) und einem Gleichheitszeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul untersagt, das entsprechende Werk zu bearbeiten. Bei Bildern ist lediglich die Vergr??erung oder Verkleinerung des Werkes erlaubt. Farbver?nderungen oder auch das Zuschneiden von Bildern ist nicht gestattet. Das Kürzen und ?bersetzen von Texten ist ebenfalls untersagt sowie das Zuschneiden von Musik und Videos bzw. deren Nutzung in anderen Musikwerken oder Videos.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel ?SA“ für ?share alike“ (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) mit einem runden Pfeil-Piktogramm dargestellt.

Mit dem SA-Modul lizensierte Werke dürfen ge?ndert werden und die ge?nderten Versionen dürfen ver?ffentlicht werden, allerdings nur unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz.


Die Lizenzierung ist einfach und schnell gemacht. Auf der Internetseite von Creative Commons kann man mithilfe einer Funktion zur Lizenzauswahl die Lizenzmodule (ND, SA, NC) ausw?hlen und bekommt dann eine entsprechende Lizenz, die Links zum vollst?ndigen Text des Lizenzvertrages sowie die Kurzzusammenfassung der wichtigsten Lizenzbestimmungen - sogenannter ?Deed“ - angezeigt. Zudem wird automatisiert ein HTML-Schnipsel erstellt, der in den Code von Internetseiten eingepflegt werden kann. Dies erm?glicht die Auffindbarkeit von Open Content durch Suchmaschinen.

Aus den m?glichen Kombinationen der einzelnen Lizenzmodule ergeben sich die folgenden sechs Lizenzvarianten, die durch die beigefügten Icons den Lizenzinhalt skizzieren.

  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet

Auch bei der Nutzung von CC-Lizenzen gilt weiterhin das Urheberrecht. Wenn für ein urheberrechtlich geschütztes Werk aber gesetzliche Schrankenbestimmungen einschl?gig sind, müssen die CC-Lizenzbedingungen nicht berücksichtigt werden. Sollte keine gesetzliche Schrankenbestimmung einschl?gig sein, kann die Nutzung nur im Rahmen der CC-Lizenz erfolgen.

Auch wenn ein Werk mit einer CC-Lizenz genutzt werden kann, k?nnen Einzelvereinbarungen getroffen werden, die von den Bedingungen der CC-Lizenz abweichen. Für die Einzelvereinbarung muss der Lizenznehmer mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber in Kontakt treten, um eine individuelle Lizenzvereinbarung auszuhandeln.

Die Pers?nlichkeitsrechte Dritter sind von CC-Lizenzen nicht umfasst. Wenn auf einem Bild oder in einem Video eine Person abgebildet ist, wird grunds?tzlich immer eine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig. Hierzu sollte der Urheber bzw. der Rechteinhaber des Bildes bzw. des Videos befragt werden, ob die abgebildete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Lediglich bei bezahlten Models kann vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen werden.

Wenn Inhalte unter einer CC-Lizenz lizensiert wurden, ist ein Widerruf der Lizenz nicht m?glich. Sollte der Urheber bzw. Rechteinhaber die Entscheidung treffen, die Lizenz nach der Ver?ffentlichung zu ?ndern, bleiben alle Lizenzvertr?ge gültig, die vor dieser ?nderung geschlossen wurden. Die Lizenz für einen bereits genutzten Inhalt kann nicht nachtr?glich ge?ndert werden.

Wenn der Urheber- bzw. Rechteinhaber einem Dritten eine ausschlie?liche Lizenz an einem Werk einger?umt hat, kann er es anschlie?end nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 unter einer CC-Lizenz ver?ffentlichen. Denn das ausschlie?liche Nutzungsrecht schlie?t alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschlie?lich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschlie?lichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Bei der Erstellung und Ver?ffentlichung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte man bedenken, dass es schon zwischen den sechs CC-Lizenzen zu Lizenzinkompatibilit?ten kommen kann, d.h. nicht alle CC-Lizenzen sind miteinander kombinierbar und damit kompatibel. Auch zwischen CC-Lizenzen und anderen Open-Content-Lizenzen kann es zu Kompatibilit?tsproblemen kommen. Zu berücksichtigen sind entsprechende Inkompatibilit?ten insbesondere bei Lizenzen mit dem Lizenzmodul ?NC-nicht kommerziell“, ?ND-keine Bearbeitung“ und ?SA- Weitergabe unter gleichen Bedingungen“
Die Lizenzierung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte deshalb unter einer Lizenz erfolgen, die vielfach in der Praxis eingesetzt wird und unter der bereits viele Inhalte lizensiert wurden, wie insbesondere die Lizenz CC BY-SA als Standardlizenz von Wikipedia.


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  ? Name 2017

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]