B. Einstellungs- und Durchführungsphase
Die Bewerbung um einen konkreten Praktikumsplatz stellt die Studierenden vor eine neuerliche Herausforderung. Mit der eigenst?ndigen Suche und Bewerbung bekommen sie die M?glichkeit, sich frühzeitig mit Chancen und Risiken des Arbeitsmarktes, aber auch mit den Kommunikationsstrukturen und Bewerbungskonventionen vertraut zu machen. Die Studierenden werden seitens der Universit?t Bremen dazu aufgefordert, sich diesem Verfahren zu stellen.
Vom Career Center Universit?t Bremen werden regelm??ig Bewerbungstrainings und individuelle Beratungsgespr?che angeboten, die interessierte Studierende auf diese Situation vorbereiten.
Unterstützen Sie diese Lernphase, indem sie als Arbeitgebende grunds?tzlich die gleichen Anforderungen an eine Praktikums-Bewerbung stellen, wie Sie sie auch von Bewerber:innen für einen vakanten Arbeitsplatz in Ihrer Organisation verlangen. Fragen Sie die Bewerber.innen danach, welche Vorstellungen Sie von der Arbeit haben, wo Ihre Schwerpunkte im Studium liegen und welche Schlüsselkompetenzen sie bereits mitbringen.
Sollten Sie Kritik an der Art und Weise der Bewerbungsunterlagen oder der Darstellung im Vorstellungsgespr?ch der Studierenden haben, teilen Sie es der betreffenden Person mit und tragen Sie so dazu bei, dass Ihre Erwartungen für die Zukunft erfüllt werden.
Ein Praktikum muss nicht zwingend über einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Letztlich gilt auch eine mündliche Absprache als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Realit?t hat es sich sowohl für Pflichtpraktika als auch für freiwillige Praktika als nützlich erwiesen, einen Praktikumsvertrag abzuschlie?en. Ein Praktikumsvertrag sollte – auch in Anlehnung an das Berufsbildungsgesetz –, folgende Punkte beinhalten:
- Arbeitszeit
- Kontaktperson oder Betreuer:in
- Beginn und Dauer des Praktikums (eventuell eine Probezeit)
- Erstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsplans
- Haftungsfragen
- Krankheit
- Lernziele/Aufgaben
- Unfallschutz
- Urlaub
- Vergütung und/oder Kostenerstattungen
- Verweis auf das Studium (freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum)
- Zeugnis
Im Download-Bereich unserer Website stellen wir unter Praktikum einen Mustervertrag zur Verfügung:
Die Arbeitszeit der Praktikant:innen sollte sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen richten. Allerdings muss diese in Bezug auf die Praktikant:innen im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen.
Gem?? § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werkt?gliche Arbeitszeit von Praktikant:innen im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen l?sst der Gesetzgeber gem. § 10 Arbeitszeitgesetz nur im beschr?nkten Umfang wie beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich zu.
Letztlich hei?t dies nichts anderes, als dass Praktikant:innen grunds?tzlich nicht verp?ichtet sind, ?berstunden zu leisten. In manchen F?llen kann es jedoch wichtig sein, einmal 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 8 oder 10 Stunden zu arbeiten, insbesondere, wenn es darum geht, ein wichtiges Projekt rechtzeitig fertig zu stellen. Wir empfehlen den Studierenden daher, sich nicht zwangsl?ufig auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorteile sich daraus für sie und ihre Ausbildung ergeben k?nnen.
Wird die Person als Vollzeitkraft eingestellt, betr?gt die Wochenarbeitszeit in der Regel 40 Stunden, die entweder als feste Arbeitszeit oder auch als ?exible Arbeitszeit abgeleistet werden kann. Je nach Arbeitszeitregelung sollte dies auch im Praktikumsvertrag festgehalten werden.
Es steht au?er Frage, dass Sie von den Studierenden erwarten k?nnen, m?glichst selbst?ndig zu arbeiten. Dennoch w?re es für die Effizienz der Ausbildungszeit von Vorteil, wenn Sie eine Person aus Ihrer Organisation benennen würden, die als Betreuer:in oder Kontaktperson in allen Ausbildungsfragen zust?ndig ist und darüber hinaus regelm??ige Gespr?che mit den Praktikant:innen über den Fortgang ihrer Arbeiten führen kann.
Neue Mitarbeiter:innen sind zun?chst etwas fremd im Unternehmen. Es w?re daher für die Praktikant:innen hilfreich und wünschenswert, wenn Sie die anderen Mitarbeiter:innen im betreffenden Bereich Ihres Unternehmens über das Praktikum informieren und den m?glichen Ein?uss auf deren Arbeit kommunizieren k?nnten. Stellen Sie den ersten Kontakt zwischen Praktikant:innen und den Kolleg:innen im Team her, mit denen sie zu tun haben werden. Das erleichtert den Einstieg.
Da die Praktikumszeit in der Regel nur wenige Wochen betr?gt, empfiehlt es sich, für die anstehenden Aufgaben einen Plan zu erstellen, in dem z.B. T?tigkeiten und die damit verbundenen Lernziele sowie die zu durchlaufende(n) Abteilung(en) innerhalb eines bestimmten Zeitfensters festgehalten werden. Auf diese Weise l?sst sich sicherstellen, dass die Ausbildungszeit effektiv genutzt wird und die Studierenden keine ?Leerlaufzeiten? mit Kaffee kochen u. ?. überbrücken müssen.
?Wo gehobelt wird, fallen Sp?ne?, sagt ein altes Sprichwort. Für den Fall also, dass den Praktikant:innen bei der Verrichtung ihrer T?tigkeiten Fehler unterlaufen, w?re die Aufnahme einer entsprechenden Ausschlussregelung in den Praktikumsvertrag wie z.B.: ?Praktikant:innen haften für Sch?den des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit? wünschenswert.
Damit w?ren die Praktikant:innen vor unliebsamen Folgen geschützt, solange sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln und so arbeiten, wie Sie es von jedem vernünftig Handelnden erwarten k?nnen.
Sobald Praktikant:innen allerdings bewusst Sch?den anrichten, das hei?t mit Wissen und Wollen Ihrem Unternehmen Schaden zufügen, oder die sonst übliche Sorgfalt au?er Acht lassen, muss die betreffende Person für den entstandenen Schaden haften. Zwar würde in einem solchen Fall auch eine Private Haftp?ichtversicherung der Studierenden nicht eintreten, allerdings empfehlen wir diesen, eine solche vor Antritt eines Praktikums abzuschlie?en, damit Sie wenigstens im Falle des ?Fehlers trotz Vernunft? abgesichert sind. Es w?re wünschenswert, wenn auch Sie als Unternehmen bei Abschluss des Vertrages darauf hinwirken k?nnten.
Etwaigen Kund:innen gegenüber sind die Studierenden zu keinem Schadensersatz verp?ichtet, da sie als Angestellte eines Unternehmens immer nur als ?Erfüllungsgehilfen? im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§278 BGB) handeln.
Für den Fall, dass Praktikant:innen w?hrend der Ausübung ihres Praktikums krank werden, empfehlen wir ihnen, sich den Regeln Ihres Unternehmens anzupassen. Wenn diese also aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in den Betrieb kommen k?nnen, raten wir, sich bereits am ersten Tag ihrer Krankheit bis sp?testens 10.00 Uhr in Ihrem Unternehmen (Personalabteilung oder Betreuer:in) krankzumelden. Für den Fall einer l?nger andauernden Krankheit sollten sie sp?testens ab dem dritten Fehltag eine ?rztliche Krankschreibung vorlegen.
In manchen F?llen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Dies gilt sowohl für Praktikant:innen als auch für Unternehmen.
Sollte sich nach zwei bis drei Wochen herausstellen, dass eine Ausbildung im Sinne der vertraglich getroffenen Vereinbarung sowie der Studien- oder Praktikumsverordnung nicht stattfinden kann, liegt ein berechtigtes Interesse seitens der Studierenden an einer Kündigung vor.
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes weisen wir die Studierenden darauf hin, dass es in jedem Fall besser ist, das Gespr?ch mit der Praktikumseinrichtung zu suchen und nicht einfach von heute auf morgen fernzubleiben. Denn nicht immer sind Praktikant:innen dazu verp?ichtet, offiziell zu kündigen. Absolvieren Studierende ein Pflichtpraktikum, müssen im Praktikumsvertrag spezielle Kündigungsfristen festgelegt worden sein.
Ein freiwilliges Praktikum kann gem. § 26 in Verbindung mit § 22 BBiG von Praktikumseinrichtungen nach Ende der Probezeit fristlos nur mit wichtigem Grund gekündigt werden, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person zu lange krank ist und das Praktikum demzufolge nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. M?glicherweise stehen die Fachkenntnisse und Leistungen der Praktikant:innen auch nicht mit den Ansprüchen Ihres Unternehmens in Einklang (Personenbedingte Kündigung). Aber auch h?ufige Unpünktlichkeit oder Unzuverl?ssigkeit sowie die Weitergabe von Firmeninterna sind anerkannte Gründe, wonach Sie das Recht haben, Praktikant:innen zu kündigen (Verhaltensbedingte Kündigung).
Die Praktikant:innen k?nnen ebenso fristlos aus wichtigem Grund kündigen und zudem mit einer Frist von 4 Wochen.
Sollten Sie eine Probezeit vereinbart haben, k?nnen beide Seiten jederzeit auch ohne Angabe von Gründen in dieser Probezeit kündigen.
Gem?? § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden w?hrend ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass das Studium nachweislich ihre Hauptbesch?ftigung ist.
Befinden sich die Studierenden in einem Praktikum und st??t ihnen auf dem Unternehmensgel?nde oder im Unternehmen etwas zu, sind sie in vielen F?llen nicht über diese gesetzliche Regelung geschützt, sondern über die gesetzliche Unfallversicherung der Praktikumseinrichtung. Dies folgt aus dem Sozialgesetzbuch IV des § 7 Abs. 2, wonach der Gesetzgeber ein Praktikum – und zwar unabh?ngig davon, wie lange es dauert bzw. ob es bezahlt wird oder nicht – unter eine ?betriebliche Berufsausbildung? subsumiert. Voraussetzung ist allerdings, dass Praktikant:innen, wenn ihnen etwas zust??t, sich nicht zuf?llig im Unternehmen aufhalten, sondern ihre Anwesenheit auf einer Weisung oder der Einbindung in einen Arbeitsprozess beruht.
Der Urlaubsanspruch w?hrend eines Praktikums richtet sich wieder danach, ob die Studierenden ein Pflichtpraktikum, also eher in einem Studierendenstatus oder arbeitnehmer?hnlich ein freiwilliges Praktikum absolvieren.
Für den Fall, dass die Ausübung des Praktikums über die Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschrieben ist, steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub ist für diese Praktika damit ausgeschlossen.
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, haben die Praktikant:innen einen Urlaubsanspruch gem?? § 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Dieses besagt, dass Arbeitnehmende ab einem sechs Monate dauernden Arbeitsverh?ltnis einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub (bei einer 6-Tage-Woche) im Jahr haben. Dauert das Arbeitsverh?ltnis weniger als sechs Monate, dann besteht ein Anspruch auf jeweils 2 Werktage Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverh?ltnis besteht.
In einigen F?llen richtet sich der Urlaubsanspruch aber auch nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen oder betriebsinternen Regelungen.
Praktikant:innen werden grunds?tzlich als Arbeitnehmende angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Bei folgenden Praktikumsverh?ltnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:
- Praktikant:innen, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
- Praktikant:innen, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten – aber nur bis zu drei Monaten
- Praktikant:innen, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikumsverh?ltnis mit derselben Praktikumseinrichtung bestanden hat.
Für folgende Praktikumsverh?ltniss gilt der Mindestlohn ab dem vierten Monat:
- Praktikant:innen, deren Praktikum berufsorientierend oder zu Studienwahl erfolgt (Orientierungpraktikum).
- Praktikant:innen, deren Praktikum begleitend zur Studien- oder Berufsausbildung erfolgt und nicht in der Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es Praktika im ?ffentlichen Dienst und bei Vereinen und Initiativen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich bisher oftmals ohne Bezahlung stattfinden, w?hrend Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden.
Sicher kommt es bei der Frage der Entlohnung darauf an, wie gro? der wirtschaftliche Nutzen des Praktikums für das Unternehmen ist. H?ufig besteht die M?glichkeit, bei unbezahlten Praktika wenigstens für Teilaufgaben ein Honorar zu bekommen. Auf jeden Fall sollte die Frage einer Bezahlung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erkl?rt wird.
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