Rechtliche Rahmenbedingungen für Vorlesungsaufzeichnungen

Einleitung

Im Folgenden werden zwingend rechtliche Rahmenbedingungen angesprochen, die bei jeder Aufzeichnung von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 zu beachten sind. Es sind jeweils die Rechte des Vortragenden, der Teilnehmer und der Aufzeichnenden zu beachten. Die Rahmenbedingungen gelten unabh?ngig vom Aufzeichnungsort, den eingesetzten technischen Systemen und Aufzeichnungsverfahren.

Datenschutz und Pers?nlichkeitsrecht

Jede Aufzeichnung in Bild und Ton einer Person ohne deren Einverst?ndnis ist eine Verletzung des Pers?nlichkeitsrechtes der betroffenen Person und kann auch ein Versto? gegen den Datenschutz darstellen. Es ist zwingend erforderlich, vor Beginn jeder Aufzeichnung anderer Personen zu erl?utern, das und was aufgezeichnet werden soll sowie für welchen Zweck die Aufnahmen verwendet werden sollen, insbesondere in welchem Rahmen eine Weiterverarbeitung oder Ver?ffentlichung geplant ist und wann die Aufzeichnungen gel?scht werden. Es ist eine gültige freiwillige Einwilligung der von der geplanten Aufzeichnung betroffenen Personen einzuholen. Auf das bestehende sp?tere Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft ist hinzuweisen. Sollte von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, muss die betroffene Person aus den Aufnahmen gel?scht werden. Für den Fall, dass von Anfang an keine Einwilligung der Aufzeichnung von der*dem Betroffenen erteilt wird, kann die*der Betroffene die Ton- und Bildaufzeichnungsfunktion ausschalten. Hierauf ist hinzuweisen.

Es ist nicht zul?ssig, Teilnehmer*innen ohne deren Einwilligung aufzunehmen. Die Einwilligungserkl?rung der Teilnehmer*innen berechtigt nur den Lehrenden die Veranstaltung aufzunehmen. Eine Einwilligungserkl?rung gestattet es den Teilnehmer*innen selbst nicht, Ton- und Bildaufnahmen oder Mitschnitte anzufertigen. Die Teilnehmer*innen dürfen die Veranstaltung und damit die Lehrenden und die anderen Teilnehmer*innen nicht aufzeichnen. Eine Verletzung kann u.a. strafrechtliche Konsequenzen (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach sich ziehen.

 

Aufzeichnungen nur der Lehrenden durch sich selbst

Wenn Lehrende in ihrer eigenen (Online-)Veranstaltung lediglich sich selbst aufzeichnen und weder Bild- noch Tonaufnahmen anderer Teilnehmer*innen in die Aufnahme einflie?en lassen, ist dies rechtlich m?glich, da die Lehrenden in der Regel die Urheber ihrer Lehrveranstaltung sind. Es ist m?glich, in Phasen der Diskussion die Aufnahme zu pausieren und so diese Abschnitte von der Aufnahme auszuschlie?en. Rückfragen aus dem Auditorium k?nnten auch in einem parallelen Chat gestellt werden und dann vor der Beantwortung durch die Lehrenden vorgelesen werden. Es ist sinnvoll, versehentliche Aufnahmen dabei m?glichst auszuschlie?en, indem z.B. die Kameras und Mikrophone von Teilnehmer*innen m?glichst zentral deaktiviert werden vor Phasen der Aufzeichnung oder sogar w?hrend der gesamten Veranstaltung.

 

Aufzeichnungen auch von Teilnehmer*innen

Falls es beabsichtigt ist, auch Bild und/oder Tonaufnahmen von Teilnehmer*innen zu machen, ist zwingend eine Einwilligung der betroffenen Personen notwendig. Die Erkl?rung der Einwilligung ist zu dokumentieren. Es ist darüber hinaus zu informieren,

- was aufgezeichnet werden soll,

- zu welchem Zweck die Aufzeichnungen dienen,

- ob und gegebenenfalls wo ist eine Ver?ffentlichung der Aufnahmen geplant ist (Uni-intern (Stud.IP)/ Internet (auf Bildungsplattformen bitte vorher mit dem ZMML kl?ren /nur Livestream w?hrend der Veranstaltung).

- wann die Aufzeichnungen gel?scht werden.

Au?erdem ist auf das Recht auf Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen wie dieser Widerruf erfolgen kann sowie welche Folgen der Widerruf h?tte. Es ist klar zu stellen, dass bei einer Ver?ffentlichung im Internet keine vollst?ndige Kontrolle 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 über Kopien der Aufnahme besteht und dass nur lokale Kopien gel?scht werden k?nnten.

Insbesondere die M?glichkeit eines sp?teren Widerrufs einmal erteilter Einwilligungen und der Aufwand der Einholung und Verwaltung von Einwilligungen macht die Aufnahme von Teilnehmer*innen aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch.

Urheberrecht

Bei einer Ver?ffentlichung einer Aufnahme ist zus?tzlich sicher zu stellen, dass die Regelungen des Urheberrechts eingehalten werden und eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter nur erfolgt, wenn dies gesetzlich zul?ssig ist, z.B. Zitate i.S.d. § 51 UrhG. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand für die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Dritter im Rahmen von Lehrveranstaltungen gem. § 60 a UrhG greift nur ein, wenn die Aufzeichnung in einem universit?tsinternen, kennwortgeschützten Bereich einem eingeschr?nkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird und die weiteren Voraussetzungen des § 60 a UrhG eingehalten werden.

Ausnahmefall Livestreams

Beschr?nkt man sich rein auf Livestreams im Rahmen einer in ihrem Teilnehmerkreis geschlossenen Veranstaltung, k?nnen diese ohne Einwilligung von mitgefilmten Studierenden gemacht werden. Der Grund: Es werden keine Aufnahmen dauerhaft gespeichert und vervielf?ltigt und der Zugriff auf den nur vorübergehend verfügbaren Stream ist begrenzt auf den Teilnehmerkreis der Veranstaltung.