Nachteilsausgleich bei Finanzen

R¨¹ckerstattung Semesterticket

Das Semesterticket ist f¨¹r alle Studierenden obligatorisch. Sie k?nnen aber einen Antrag auf Befreiung vom Semesterticket beantragen, wenn Sie ¨¹ber das Beiblatt zum Behindertenausweis des Versorgungsamtes verf¨¹gen. Der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist mit dem entsprechenden Nachweis bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor Semesterbeginn an das Sekretariat f¨¹r Studierende zu richten. F¨¹r die R¨¹ckmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08., reduziert um den Anteil f¨¹r das Semesterticket, zu ¨¹berweisen.

°ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý finden Sie unter www.uni-bremen.de/studium/starten-studieren/formalitaeten/rueckmeldung-und-semesterbeitrag/

Nachteilsausgleich beim BAf?G

Zus?tzlicher H?rtefreibetrag bei der Einkommensermittlung der Eltern/des Ehepartners

?Zur Vermeidung unbilliger H?rten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere au?ergew?hnliche Belastungen nach ¡ì¡ì 33 bis 33b des Einkommenssteuergesetzes sowie Aufwendungen f¨¹r behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem b¨¹rgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.¡° (¡ì25 Abs. 6 BAf?G)

Ber¨¹cksichtigt wird bei der Berechnung also nicht nur eine Behinderung der Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitgliedes. Konkret k?nnen die Aufwendungen bzw. Kosten, die unmittelbar mit der Erkrankung/Behinderung (eines Familienmitgliedes) im laufenden Bewilligungszeitraum angefallen sind, als au?ergew?hnliche Belastung geltend gemacht werden.

Deshalb empfiehlt es sich in jedem Fall, einen BAf?G-Antrag zu stellen, weil die behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen die Freibetragsgrenze deutlich verschieben k?nnen.

Zus?tzlicher Verm?gensfreibetrag

Ab August 2022 steht allen unter 30 Jahren  ein j?hrlicher Verm?gensfreibetrag von 15.000 € zu. Dar¨¹ber hinaus kann in Ausnahmef?llen ein weiterer Teil des Verm?gens anrechnungsfrei bleiben, insbesondere dann, wenn das Verm?gen dazu bestimmt ist, die Folgen einer k?rperlichen oder seelischen Beeintr?chtigung zu mildern.

Verz?gerung im Studium

Verz?gert sich das Studium durch die Beeintr?chtigung, kann dies beim obligatorischen Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters geltend gemacht werden. Das BAf?G-Amt kann die Vorlage des Nachweises zu einem sp?teren Zeitpunkt zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Leistungen wegen der Behinderung/Krankheit nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. Hierf¨¹r muss nachgewiesen werden, wie genau die Behinderung bzw. die Symptome der Erkrankung die Studierf?higkeit eingeschr?nkt haben und zu einer Verz?gerung beim Erbringen oder auch zum Nichtbestehen der Studienleistungen gef¨¹hrt haben. (Nach M?glichkeit sollten 60 von den geforderten 90 CP erbracht worden sein. Das BAf?G-Amt kann bei Vorlage von deutlich weniger CP die generelle Studierf?higkeit in Frage stellen.)

F?rderung ¨¹ber die F?rderungsh?chstdauer hinaus

Es besteht die M?glichkeit, ¨¹ber die F?rderungsh?chstdauer hinaus BAf?G zu erhalten, wenn konkret nachgewiesen wird, wie sich das Studium durch die Behinderung oder Erkrankung verl?ngert (Der Nachweis einer Behinderung allein reicht daf¨¹r nicht aus, es muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie sich die Beeintr?chtigung studienzeitverl?ngernd auswirkt). Die Dauer der Verl?ngerung richtet sich nach der Dauer der Ausfallzeiten, betr?gt aber bis auf ganz wenige Ausnahmef?lle nicht l?nger als 1 Semester pro Studienjahr, wobei die Zeit vor der Vorlage des Leistungsnachweises gem. ¡ì48 BAf?G als ein eigener Studienabschnitt gilt und nach der Vorlage des Leistungsnachweises keine Gr¨¹nde aus den ersten beiden Studienjahren/ersten 4 Semestern °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý geltend gemacht werden k?nnen.

?berschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn (Bachelor/Master)

Wenn Studieninteressierte oder auch Studierende unsicher sind, ob sie BAf?G-berechtigt sind, weil sie die Altersgrenze ¨¹berschritten, den Studiengang gewechselt haben oder bereits in der Vergangenheit schon einmal BAf?G gef?rdert worden sind, dann k?nnen sie sich im Vorfeld beim Amt f¨¹r Ausbildungsf?rderung informieren.

Eine schriftliche Vorabentscheidung (¡ì 46 Abs.5 Satz 1 BAf?G) beantragt werden. Diese Vorabentscheidung bindet das BAf?G-Amt in seinen Aussagen f¨¹r ein Jahr.

Anspruch auf BAf?G haben Bewerber:innen nur dann, wenn sie das Studium unverz¨¹glich nach dem Wegfall der bisherigen Hinderungsgr¨¹nde oder dem Eintritt der ?Bed¨¹rftigkeit¡° aufgenommen wurde (¡ì 10 Abs. 3 Satz 3).

Studienwechsel aus unabweisbarem Grund (eintretende Behinderung w?hrend des Studiums und sp?terer Wechsel des Studiengangs) 

Wer erst nach Beginn des 4. Fachsemester das Studienfach wechseln m?chte, muss zwingende Gr¨¹nde (unabweisbare Gr¨¹nde) vorbringen, damit das neue Studium wie ein Erststudium gef?rdert wird. Ein Grund k?nnte das Eintreten einer Behinderung oder schwerer Krankheit sein, die dazu f¨¹hrt, dass die Aus¨¹bung des angestrebten Berufs nicht °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý m?glich ist (¡ì7 Abs. 3 Satz 1 Nr. BAf?G).

Der Studienfachwechsel muss unverz¨¹glich, d.h. ohne schuldhaftes Z?gern, geschehen und schriftlich begr¨¹ndet werden.

Ber¨¹cksichtigung bei der Darlehensr¨¹ckzahlung

In der Regel beginnt die R¨¹ckzahlung des Darlehens f¨¹nf Jahre nach Auslauf der F?rderung. Sie erfolgt in Raten. Eine Freistellung ist m?glich, wenn das monatliche Einkommen einen bestimmten Satz nicht ¨¹berschreitet. Behinderung oder chronische Erkrankung k?nnen dabei als zus?tzlicher H?rtefreibetrag geltend gemacht werden (¡ì18a Abs. 1 BAf?G).

Nachteilsausgleich beim Kindergeld

Kindergeld wird auch ¨¹ber das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn das Kind wegen einer k?rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, selbst f¨¹r seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Au?erdem muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Die Familienkasse geht davon aus, dass das vollj?hrige Kind sich nicht selber unterhalten kann, wenn die eigenen Eink¨¹nfte f¨¹r den allgemeinen Lebensbedarf einen j?hrlichen Freibetrag in H?he von 9.168 im Kalenderjahr nicht ¨¹bersteigen.

Zum notwendigen Lebensbedarf geh?rt ebenfalls der behinderungsbedingte Mehrbedarf, der individuell geltend gemacht werden kann. Ersparnisse oder Verm?gen behinderter Kinder haben keine Auswirkung auf das Kindergeld.

(Merkblatt Kindergeld, Familienkasse, Bundeszentralamt f¨¹r Steuern, Stand Januar 2022)

F¨¹r die Antragsstellung ist eine amtliche Bescheinigung ¨¹ber das Vorliegen der Behinderung bei der Familienkasse einzureichen, z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid. Ebenso kann die Behinderung und die damit verbundene Auswirkung auf die Erwerbsf?higkeit auch durch ein ?rztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.

Nachteilsausgleich bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung ¨¹ber die Eltern

Studierende unter 25 Jahren k?nnen in der Familienversicherung versichert bleiben, wenn deren monatliches Einkommen regelm??ig unter 425 liegt. F¨¹r Minijobber:innen liegt die Grenze bei 450 . Die Familienversicherung besteht ¨¹ber die Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn die Ausbildung, z.B. durch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes unterbrochen wurde.

Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, k?nnen auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern versichert bleiben und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersbegrenzung ganz aufgehoben werden. Die Behinderung muss auch hier vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein. Entsprechende Nachweise m¨¹ssen vorgelegt werden.

Studentische Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Bisher endete die studentische Krankenversicherung mit dem Eintreten in das 15. Fachsemester oder das Vollenden des 30. Lebensjahres. Die Obergrenze von 14 Fachsemestern wurde im Januar 2020 abgeschafft. Die Altersgrenze 30 bleibt bestehen. Das bedeutet, dass man nun theoretisch noch mit 16 Fachsemestern in der studentischen Krankenversicherung bleiben kann, vorausgesetzt das 30. Lebensjahr ist noch nicht vollendet. Die Altersgrenze kann in begr¨¹ndeten Ausnahmef?llen erh?ht werden, wenn z.B. eine chronische Erkrankung oder Behinderung vorliegt. Weitere Ausk¨¹nfte geben die ?rtlichen Krankenkassen oder auch die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen.

°ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý und zust?ndige Ansprechpartnerinnen:

BAf?G- und Sozialberatung des AStA
0421 218 69727
www.asta.uni-bremen.de/service/bafog-und-sozialberatung/

Sozialberatung des Studierendenwerk Bremen
Sonja Vieten
sozialberatungprotect me ?!stw-bremenprotect me ?!.de
0421 2201 11340
www.stw-bremen.de/de/beratung-soziales/sozialberatung/kontakt