KI in der Lehre: Rechtliche Empfehlungen
Rechtliche Empfehlungen
Die Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen, vor allem §8 und §9 AT, beinhalten Regelungen, nach denen bei schriftlichen Arbeiten die Eigenst?ndigkeitserkl?rung abzugeben ist. Darin wird der Umgang mit Hilfsmitteln bei der Verfassung schriftlicher Arbeiten geregelt, der auch für die Nutzung KI-basierter Instrumente anzuwenden ist. Erg?nzend gelten gem?? § 7 DigiPrüfO entsprechende Regelungen für digitale Prüfungen.
KI-basierte Systeme und weitere Instrumente k?nnen als Hilfsmittel zugelassen werden, eine Verpflichtung zur Nutzung kann es aber nicht geben. Allerdings sind Regeln von den Lehrenden und Prüfenden festzulegen und zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere, da die Studierenden immer die Verantwortung für ihre Arbeitsergebnisse haben und im Fall der Nutzung von KI-basierten Systemen deutlich gemacht werden muss, worin genau die Leistung der Studierenden und worin die Leistung der KI-basierten Systeme besteht. Die Aufgabe, Umfang und Art der Nutzung von KI-basierten Systemen zu erkl?ren und die ?bernahme der Verantwortung für die Ergebnisse liegt bei den Erstellenden.
Der Nachweis der Nutzung und die Dokumentation inkl. der Form der ?Quellenangaben“ sind festzulegen. Eine rechtm??ige Bewertung setzt voraus, dass die Lehrenden wissen, was die/der zu Prüfende geleistet hat. Damit die Eigenleistung bemessen werden kann, muss im Quellennachweis nachvollziehbar sein, was Eigenleistung und was die Leistung der KI-basierten Systeme ist. Hier müssen Lehrende genau kommunizieren, welche Nachweise erforderlich sind. Die Lehrenden k?nnen beispielsweise einfordern, dass die verwendeten Prompts und/oder Promptverl?ufe eingereicht werden oder dass die Nutzung der KI-basierten Systeme transparent dokumentiert wird.
Es wird empfohlen, dass sich Lehrende, Studieng?nge bzw. Fachbereiche für ihre Studieng?nge auf ein grunds?tzliches Vorgehen verst?ndigen. Zu beachten ist insbesondere:
- Die Qualit?t von Studien- und Prüfungsleistungen, in denen die Ergebnisse KI-basierter Instrumente Verwendung finden, liegt in der Verantwortung der Studierenden.
- Die Grunds?tze guter wissenschaftlicher Praxis gelten immer, hier ist besonders die Forderung nach Transparenz zu beachten.
- Die Fragen des Urheberrechtes sind rechtlich nicht abschlie?end gekl?rt, hier sind immer die aktuellen Regelungen zu beachten. Wenn die Daten, auf denen KI-basierte Systeme basieren, Arbeiten enthalten, die plagiiert wurden, k?nnten die von dem Instrument erzeugten Antworten ebenfalls als Plagiate angesehen werden. Wer einen solchen Text nach §§ 16 und 19 UrhG vervielf?ltigt oder ver?ffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. In der Prüfungsleistung w?re die dann fehlende Angabe der Quelle ein Plagiat und somit nach § 18 AT zu behandeln.
Im Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter im Zusammenhang mit KI-basierten Systemen ist die Wahrung des Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) sicherzustellen. Dies betrifft sowohl den Upload von Informationen in KI-basierte Instrumente als auch die durch diese erzeugten Inhalte.
Bei Verdachtsf?llen bzgl. T?uschungsversuchen bzw. bei Verst??en gegen gute wissenschaftliche Praxis ist das übliche prüfungsrechtliche Verfahren nach § 18 AT (T?uschungsversuch) durchzuführen. Auch hier sind allgemein die unerlaubten Hilfsmittel formuliert, was auch die KI umfassen würde.
Rules for Tools C. Spannagel Version 2.2 Oktober 2023
FAQ Rechtliche Fragen
Diese Frage l?sst sich nicht eindeutig beantworten.
Dazu hei?t es im Gutachten: ?Arbeitet die Software […] autonom auf Grundlage künstlicher neuronaler Netze, wird der sch?pferische Einfluss des Menschen weiter zurückgedr?ngt. Moderne KI-Programme, wie beispielsweise ChatGPT, verlangen oft nur einen Arbeitsbefehl, einen sog. ?Prompt“. Die restliche Arbeit leistet die KI allein. Wird der Text vom Menschen nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 ver?ndert, bleibt […] nur der Prompt als Anknüpfungspunkt für die menschliche sch?pferische Leistung. Das wird regelm??ig nicht genügen, um einen Urheberrechtsschutz zu bejahen, da sich die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen aus den Berechnungen des KI-Programms ergeben. Erst, wenn entweder ein solch detaillierter Prompt oder eine Verkettung stark steuernder Prompts vorliegen, dass diese alle wesentlichen Gestaltungsentscheidungen vorgeben und das KI-Programm nur als ausführendes Instrument erscheint, oder die Nutzer:in den generierten Text im Sinne eines Denkansto?es weiterbearbeitet, kann von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgegangen werden.
Die Grenze ist hier also flie?end.“ (Rechtsgutachten, S. 25) https://doi.org/10.13154/294-97
Rechtskonforme Verwendung von Quellen: Stellen Sie sicher, dass Sie die entsprechenden Rechte oder Lizenzen zur Nutzung des betreffenden Inhalts haben, bevor sie diesen als Input in den KI-Dienst eingeben.
Einhaltung von Nutzungsbedingungen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Nutzungsbedingungen des Anbieters des jeweiligen KI-Dienstes verstehen und einhalten. Bei GPT sind dies insbesondere die Nutzungsbedingungen für den Dienst.
Beachtung der Grunds?tze guter Wissenschaftlicher Praxis: Bevor Sie Inhalte, die von einem generativen KI-Dienst erstellt wurden, ver?ffentlichen oder in gro?em Umfang verwenden, stellen Sie sicher, dass Sie die Grunds?tze guter Wissenschaftlicher Praxis der Hochschule beachtet haben.
Das Gesetz über Urheberrecht (UrhG) gilt,
- Output eines KI-Dienstes muss ein Werk sein,
- Werke sind im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG pers?nliche geistige Sch?pfungen
- Entstehen durch menschliches Schaffen - KI-Dienste sind keine Menschen
- deutsche Urheberrecht greift für durch KI-Dienste generierte Outputs zun?chst nicht.
ACHTUNG! Sorgfalt bei
- Eingabe von urheberrechtlich geschütztem Material (Prompts)
- Direkte Kopien bestehender Werke
- Zuf?lligen ?hnlichkeiten
- Urheberschaft durch die Nutzenden selbst
- Prüfungsleistungen müssen grunds?tzlich selbst?ndig und ohne unzul?ssige fremde Hilfe erbracht werden
- eigenst?ndige Leistung ist wesentliches Merkmal einer Prüfungsleistung
- Schriftliche Prüfungsleistungen ohne Aufsicht bedürfen der Eigenst?ndigkeitserkl?rung
- ?berwachte Klausurleistungen
- Mündliche Prüfungen
- unter Aufsicht in den R?umen der Hochschule sehr gut kontrollierbar
- Prüfungsdurchführung und T?uschungskontrolle
- bei Prüfungen ohne Aufsicht ist eine T?uschungskontrolle schwierig bis hin zu unm?glich.
- Technische Systeme zur automatisierten Erkennung KI-generierter Texte werden als ?KI-Detektoren“ bezeichnet.
- Nach aktuellem Stand der Forschung existieren aktuell keine hinreichend zuverl?ssigen technischen Werkzeuge zur Erkennung KI-generierter Texte
- empirische Untersuchung zur Leistungsf?higkeit von KI-Detektoren: Weber-Wulff et al. 2023 ?Testing of detection tools for AI-generated text“ https://doi.org/10.1007/s40979-023-00146-z
- Derzeit fehlen sowohl Sachverhalte als auch geltende Rechtsprechung
- Generell: unzul?ssiger Einsatz von KI-Diensten ist ein T?uschungsversuch
- Wenn nicht beobachtet, dann T?uschungsverdacht
- Eine Kombination 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育erer Aspekte kann den T?uschungsverdacht untermauern
Für das Führen des Nachweises einer T?uschungshandlung wird auf den Prozess T?uschungsversuch verwiesen.
M?gliche Verdachtsmomente:
- Nicht-existente Quellenangaben oder erfundene Zitate.
- Klare Bezüge in der Arbeit, die einen KI-Dienst als Ersteller ausweisen und offensichtlich per copy-paste in die Arbeit aufgenommen wurden.
- Stilbrüche, Stilwechsel oder erhebliche Unterschiede bei der sprachlichen oder inhaltlichen Qualit?t innerhalb einer Arbeit.
- Erhebliche Unterschiede bei der sprachlichen oder inhaltlichen Qualit?t im Vergleich zu anderen Arbeiten derselben Studierenden.
- Ungew?hnlich umfangreiche Textproduktion innerhalb kurzer Zeit.
- Aktuell gibt es keine einheitlichen Vorgaben dazu, wie die Nutzung von KI-Diensten als zul?ssige Hilfsmittel in Prüfungen konkret zu kennzeichnen ist
- Prüfende k?nnen, wie bei anderen Hilfsmitteln auch, hierzu Vorgaben machen
- Für schriftliche Prüfungen mit Ausnahme von Klausuren unter Aufsicht ist zus?tzlich eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- Die prüfungsrechtliche Bewertung von KI-Diensten für den Entwurf von Prüfungsfragen oder -aufgaben h?ngt ma?geblich von der Rolle der menschlichen Prüfenden und dem Beitrag der KI-Dienste ab
- Verantwortung für die inhaltliche, fachliche und prüfungsdidaktische Gestaltung von Prüfungsaufgaben liegt bei Prüfenden und kann nicht an KI-Dienste übertragen werden.
- KI-Dienste gelten nach aktueller Einsch?tzung nicht als ?Augenpaar“ oder ?Prüfer“
- ?Zwei-Prüfer-Prinzip“ zur Erstellung von Multiple Choice-Aufgaben wird durch das Hinzuziehen eines KI-Dienstes nicht erfüllt.
Derzeit ist die Korrektur von Prüfungen mithilfe von KI-Diensten nur mit Einschr?nkungen zul?ssig, da Rechtsvorschriften auf 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Gebieten tangiert sind.
- Klausuraufgaben im offenen Format (z.B. Texte) - L?sungen der Studierenden sind Werke (§ 2 Abs. 2 UrhG)
- Verwendung der L?sung als Input für einen KI-Dienst ist eine Vervielf?ltigung (§ 16 UrhG), der die betroffene Person zustimmen muss
- aktuell nicht Teil der prüfungsrechtlichen Bestimmungen = nicht zul?ssig.
- Ausnahme: vorübergehende oder flüchtige Vervielf?ltigung, die als wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens geschehen muss, um eine ?bertragung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands überhaupt zu erm?glichen (§ 44a DSGVO). Wird also die hochgeladene Prüfungsl?sung anschlie?end wieder gel?scht, ist eine solche Verwendung rechtskonform. Die L?schung kann bei extern bereitgestellten KI-Diensten regelm??ig nicht gew?hrleistet werden. Im Gegenteil behalten sich viele Anbieter solcher Dienste vor, hochgeladene Daten für ein sp?teres Training weiterzuverwenden.
- Personenbezogene Daten bei der KI-unterstützten Korrektur dürfen nicht Teil des Prompts sein, unbedingt anonymisieren (Verletzung von Pers?nlichkeitsrechten)
- Eine auf ausschlie?lich automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidung ist unzul?ssig, wenn sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ?hnlicher Weise erheblich beeintr?chtigt (Art. 22 Abs. 1 DSGVO)
- Die Letztentscheidungskompetenz muss bei den Prüfenden als natürliche Personen liegen.
- Auch die ?bertragung einer Vorkorrektur an einen KI-Dienst ist kritisch zu bewerten.
- Ein KI-Dienst ersetzt zudem nicht das in vielen Prüfungsordnungen an Hochschulen referenzierte ?Zwei-Prüfer-Prinzip“ bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.
- Das Hochladen von Personenfotos, Videos, Audioaufzeichnungen oder die Eingabe von Informationen über Personen, ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen unzul?ssig.
- Keine personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 DS-GVO)
Erl?uterungen: Was sind ?Personenbezogene Daten“?
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Unterfall: ?Besondere Kategorien personenbezogener Daten“(Art. 9 Abs. 1 DSGVO): besonders sensible Angaben, d.h. z.B. Angaben aus denen die ethnische Herkunft oder politische Meinungen hervorgehen sowie genetische Daten, Gesundheitsdaten etc.
?Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Was hei?t in diesem Zusammenhang identifizierbar? => Verfügen Dritte über eine Zuordnungsm?glichkeit der Daten zu der betroffenen Person?
Das ist immer gegeben bei Klardaten wie:
- Klarname
- Personalisierter E-Mail-Adresse
- Vollst?ndige postalische Anschrift
- Foto- oder Videoaufnahmen
Aber auch Personenbezug bei Informationen mit anderen Daten m?glich:
=> Wenn bei einer Gesamtbetrachtung durch die Informationen eine Person so konkret umschrieben wird, dass Dritten eine Identifizierung der Person m?glich ist.
- Die Hochschule hat bei der Bereitstellung des KI-Dienstes streng auf den Datenschutz ihrer Angeh?rigen im Rahmen der Nutzung geachtet.
- Eine Minimierung der bei Registrierung und Login übertragenen personenbezogenen Daten ist angestrebt. Die konkret übertragenen personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerkl?rung für den Dienst zu entnehmen.
- Im Verlaufe einer Prüfung mit KI-Diensten als zugelassene Hilfsmittel übertragen Studierende notwendigerweise Daten an den Dienst, z.B. Prompts, Aktivit?tsdaten, ggf. auch personenbezogene Daten, für die eine datenschutzkonforme Verarbeitung zu gew?hrleisten ist. Die ?bertragung ist für die Studierenden verbindlich und kann durch diese nicht vermieden werden. Es gelten deshalb besondere Schutzbedingungen für den rechtskonformen Einsatz.
- Aus diesem Grund stellt die Hochschule generative KI-Dienste bereit, die von den Mitgliedern der Hochschule genutzt werden k?nnen. Eine genaue Aufstellung der übertragenen Daten liefert etwa die Datenschutzerkl?rung für den Dienst.
- Sollen für den Prüfungskontext externe KI-Dienste eingesetzt oder beschafft werden, erfordert dies eine Datenschutzkl?rung mit besonderer Beachtung
- Transparenzgebot, der Zweckbindung und der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO
- eine Datenschutzfolgeabsch?tzung
- weitere Rechtskl?rungen, u.a. Vorliegen einer Auftragsdatenverarbeitung, Transparenz der Betroffeneninformation u. Speicher- und L?schfristen.
- Kontakt zu Rechtsstelle und Projekt GenKI Universit?t Bremen (genkiprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de) sinnvoll
Quelle der Antworten im FAQ
https://hochschulforumdigitalisierung.de/kiconnect-nrw/ abgerufen am 12.09.2024