Chancengleichheit bei Studienleistungen

Nachteilsausgleich bei Studienleistungen und Prüfungen

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, ob physischer oder psychischer Natur, sind in ihrem Studium oft unmittelbar beeintr?chtigt. Nachteilen, die durch solche Beeintr?chtigungen entstehen, soll mit einem Nachteilsausgleich entgegengewirkt werden. Der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung, die Qualit?tsansprüche werden davon nicht berührt. Es geht also nicht darum, Prüfungen zu vereinfachen, sondern die Rahmenbedingungen zu ?ndern. Betroffene Studierende haben einen Rechtsanspruch auf entsprechende Regelungen. Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches findet keine Erw?hung im Abschlusszeugnis.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

In Anspruch nehmen k?nnen den Nachteilsausgleich alle Studierenden, die in ihrem Studium durch eine Beeintr?chtigung eingeschr?nkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine sichtbare oder unsichtbare Behinderung handelt, um eine physische oder psychische Erkrankung oder ob eine amtliche Anerkennung (Behindertenausweis) vorliegt oder nicht. Auch Studierende mit Teilleistungsschw?chen (Lese-Rechtschreibst?rung/Dyskalkulie) oder Aufmerksamkeitsst?rungen (wie AD(H)S) haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Vorgaben zum Nachteilsausgleich für Studierende im Bremer Hochschulgesetz

?Behinderten und chronisch kranken Studierenden […] soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden erm?glicht werden. Dazu werden m?glichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und –Gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gew?hrt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverl?ngernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.“ (Bremisches Hochschulgesetz BremHG§31 (1)).

?Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert.“ (BremHG§31 (2)).

Diese Vorgaben greifen die allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universit?t Bremen auf:

?Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen l?nger andauernder oder st?ndiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verl?ngerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ?rztlichen Attestes verlangt werden.“ (ATBPO und MPO jeweils §14)

Wie k?nnen Nachteile aufgrund einer Beeintr?chtigung ausgeglichen werden?

Nachteilsausgleiche k?nnen sich auf s?mtliche Studienleistungen und Prüfungssituationen beziehen. Sie k?nnen einmalig oder auch dauerhaft gew?hrt werden. Sie sind immer individuell und bedarfsgerecht auszugestalten, es gibt keine Musterl?sungen.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen:

  • Mündliche statt schriftlicher Prüfung
  • Schriftliche statt mündlicher Prüfung
  • Zeitverl?ngerungen für die Bearbeitung von Hausarbeiten, Protokollen, ?bungsaufgaben, der Bachelorarbeit, etc.
  • Schreibzeitverl?ngerung bei Klausuren
  • Schreiben einer Klausur in einem gesonderten Raum
  • Hausarbeit statt Referat
  • Unterbrechung einer Prüfung durch Pausen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel
  • M?glichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit
  • Entzerrung von Prüfungsphasen

Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Studienleistungen:

  • Ersatz obligatorischer Pr?senzzeiten (z.B. bei Laborarbeiten oder Exkursionen) durch andere Leistungen
  • Modifikation von Praktikumszeiten
  • Ton- und Videomitschnitte von Lehrveranstaltungen
  • Vorlesungsskripte und Handouts zur Vor- und Nachbereitung

Diese Aufz?hlung ist nur beispielhaft und als Ideengeber zu verstehen. Welcher Nachteilsausgleich im Einzelfall angebracht ist, h?ngt von der konkreten Beeintr?chtigung ab. Schematische L?sungen kann es in diesem Zusammenhang nicht geben.

Datenschutz

  • Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird vom Prüfungsamt und dem Prüfungsausschuss vertraulich behandelt.
  • Die Entscheidung über einen Antrag wird in schriftlicher Form mitgeteilt.
  • Der gew?hrte Nachteilsausgleich findet im Abschlusszeugnis keine Erw?hnung.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt und umgesetzt?

Im Interesse aller Beteiligten sollte ein ?schlankes“ Verfahren gew?hlt werden, das wenig bürokratischen Aufwand verursacht. Bew?hrt hat sich folgendes Verfahren:

1. Der oder die Studierende beschreibt in einem formlosen Schreiben, wie die konkrete Beeintr?chtigung das Studium behindert. Dazu sind Angaben zu den Symptomen notwendig, nicht aber die Nennung einer Diagnose. Aus dem Antrag soll für einen medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschr?nkungen – bezogen auf das Studium – vorliegen. Au?erdem sollen L?sungsvorschl?ge gemacht werden, wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann.

2. Eine ?rztliche Bescheinigung ist beizufügen.

3. Der Antrag wird beim zust?ndigen Prüfungsamt/bei der Gesch?ftsstelle des zust?ndigen Prüfungsamts eingereicht.

4. Dieser/diese leitet ihn weiter an den Prüfungsausschuss, ggf. den/die Prüfungsausschussvorsitzende*n, sofern diese Aufgabe übertragen wurde.

5. Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über den Antrag und teilt die Entscheidung dem Prüfungsamt mit.

6. Das Prüfungsamt versendet einen schriftlichen Bescheid an den/die Antragsteller*in.

7. Der/die Antragsteller*in wendet sich mit dem Bewilligungsbescheid rechtzeitig an den Dozenten/die Dozentin.

Anforderungen an ?rztliche Bescheinigungen

  • Die Bescheinigung soll m?glichst vom/von der behandelnden Arzt/?rztin oder Therapeuten/Therapeutin (mit Approbation) ausgestellt werden. Dies kann ein Facharzt/eine Fach?rztin, aber auch ein Hausarzt/eine Haus?rztin sein.
  • Das ?rztliche Gutachten soll auch für medizinische Laien nachvollziehbar darstellen, welche studiumsbezogenen Einschr?nkungen vorliegen. Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber m?glichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeintr?chtigung in der Studiensituation führen. Die Bescheinigung kann auch L?sungsvorschl?ge für einen konkreten Nachteilsausgleich enthalten.
  • Diagnostische Tests wie z.B. bei einer Lese-Rechtschreibst?rung sollten nicht ?lter als 5 Jahre sein. Die PBS (Psychologische Beratungsstelle) des Studierendenwerks Bremen führt Tests bei Legasthenie durch. Diese sind für Studierende der Hochschulen in Bremen kostenlos.
  • Auf amts?rztliche Gutachten sollte wegen des hohen Aufwandes m?glichst verzichtet werden.

Hinweise zur ?rztlichen Bescheinigung

Hinweise für Studierende

  • ?berlegen Sie sich, wie sich Ihre Beeintr?chtigung konkret auf Ihr Studium auswirkt: bei welcher Studien- oder Prüfungsleistung brauchen Sie einen Nachteilsausgleich und wie k?nnte er aussehen?
  • Brauchen Sie Nachteilsausgleiche im Studienverlauf (in Lehrveranstaltungen, bei Praktika, Arbeitsgruppen, Vortr?gen etc.)? Dann sprechen Sie die jeweiligen Lehrenden direkt an. W?hlen Sie dafür deren Sprechstunde oder einen anderen Zeitpunkt, zu dem die Gelegenheit für ein vertrauliches Gespr?ch besteht.
  • Sie müssen sich weder für Ihre Beeintr?chtigung rechtfertigen noch Ihren Krankheitsverlauf beschreiben. Stellen Sie klar und deutlich dar, wie die Beeintr?chtigung Sie im Studium behindert und machen Sie selbst Vorschl?ge, wie dieser Nachteil ausgeglichen werden k?nnte. Bitten Sie darum, das Gespr?ch vertraulich zu behandeln.
  • Brauchen Sie Nachteilsausgleiche bei Prüfungsleistungen? Dann stellen Sie den Antrag direkt beim zust?ndigen Prüfungsamt – nicht bei einzelnen Lehrenden.
  • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden, i.d.R. sp?testens bei der Anmeldung zur Prüfung. Es ist ratsam, Antr?ge sehr zeitnah zu Beginn des Semesters zu stellen und nicht erst in der laufenden Anmeldephase!
  • Bei dauerhaften Einschr?nkungen kann auch ein Antrag für 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z.B. abzusehen, dass jemand auf Grund einer motorischen Einschr?nkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.
  • In der Regel wissen Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung selbst am besten, wo Einschr?nkungen vorhanden sind und wie sie ausgeglichen werden k?nnen. Manchmal kann es aber auch sinnvoll sein, dass Sie in einem Gespr?ch mit den Fachvertretern und einer neutralen Beratungseinrichtung (z.B. die Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, KIS) nach einer geeigneten L?sung suchen.