Beglaubigungen

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Masterteam: 0421 218-61111

Wer darf amtlich beglaubigen?

Haben Sie Ihre Unterlagen in Deutschland beglaubigen lassen, dann akzeptieren wir diese von folgenden Stellen:

  • Meldestellen
  • Gemeindeverwaltungen
  • Stadtverwaltungen (Rathaus)
  • Kreisverwaltungen
  • Gerichte
  • Notare

Kirchengemeinden, Krankenkassen und Banken dürfen nicht amtlich beglaubigen.

Staatliche Studienkollegs oder einige Universit?ten dürfen nur die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse und Studienverlaufspl?ne beglaubigen. Die Universit?t Bremen selbst nimmt keine Beglaubigungen vor.

M?chten Sie eine Beglaubigung au?erhalb Deutschlands erstellen lassen, dann muss diese von einer diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden (Botschaft oder Konsulat).

Sollte die Beglaubigung in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst worden sein, so muss die Beglaubigung in die ?bersetzung übernommen werden. Dies kann von einem in Deutschland amtlich vereidigten ?bersetzer oder von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft/Konsulat) vorgenommen werden.

Dokumente, welche nicht von den oben erw?hnten Stellen beglaubigt wurden, werden nicht akzeptiert.

Welche Unterlagen müssen beglaubigt sein?

Uns müssen folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen:

  • Hochschulzugangsberechtigung
  • Sprachzertifikate

Welche ?bersetzungen werden akzeptiert?

Dokumente in englischer und deutscher Sprache müssen nicht übersetzt werden.

Für alle anderen Sprachen müssen ?bersetzungen von einem amtlich vereidigten ?bersetzer aus Deutschland vorgenommen werden. Haben Sie Ihre Unterlagen au?erhalb Deutschlands übersetzen lassen, so ben?tigen Sie eine Best?tigung einer deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft/ Konsulat).

Bitte beachten:

Sollten Sie Unterlagen einreichen, die nicht hinreichend beglaubigt oder übersetzt wurden, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren. Für die Immatrikulation müssen alle Unterlagen fristgerecht und in der beschriebenen Form eingegangen sein.